Im Herbst und in der Vorweihnachtszeit werden die Forstämter immer wieder bezüglich des Sammelns von Stechpalmen-, Mistelzweigen und Moos im Wald gefragt. Dabei gilt, dass die Entnahme von Moos gemäß § 23 Landeswaldgesetz (LWaldG) erlaubt ist, wenn sie in geringen Mengen, für den privaten Bedarf und pfleglich erfolgt und es sich bei den Moosarten nicht um geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung handelt. In Naturschutzgebieten darf kein Moos entnommen werden, da hier in der Regel die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung die Entnahme von Pflanzen untersagen. Eine Genehmigung des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn es sich um gewerbliches Sammeln von Moos oder anderen Walderzeugnissen, wie z.B. Misteln, Pilze handelt. Bei der Entnahme von Mistelzweigen dürfen Bäume nicht geschädigt werden.
Das Forstamt Saarburg weist beim Sammeln von Walderzeugnissen ausdrücklich darauf hin, dass Weißmoos, Torfmoos, Hainmoos und Stechpalme gemäß Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Arten sind. Das Sammeln zu privaten und gewerblichen Zwecken sowie insbesondere der Verkauf dieser Pflanzenarten sind damit gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) untersagt.
Für andere Arten - wie zum Beispiel Mistelzweige - gilt generell § 23 LWaldG - Aneignung von Walderzeugnissen.