Der Ortsgemeinderat Waldweiler hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), in seiner Sitzung am 20.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Waldweiler vom 13.11.1995 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 26.05.2010 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 5 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch die Formulierung „bis zu drei“ ersetzt. |
| 2. | § 2 wird wie folgt neu gefasst: |
„§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| b. | Bauausschuss |
| c. | Forstausschuss |
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern.
Der Bauausschuss sowie der Forstausschuss bestehen aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Bauausschusses sowie des Forstausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates und sonstigen Bürgern gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter.“
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.