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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 49/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mannebach vom 01.12.2022

Der Ortsgemeinderat Mannebach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) am 26.09.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Artikel 1

Die Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Mannebach vom 30.09.1986 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 14.09.2017 wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Während der Nutzungszeit darf grundsätzlich eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

Ausnahmsweise kann auf Einreichung eines schriftlichen Antrages bei der Friedhofsverwaltung oder dem Friedhofsträger der vorzeitige Erwerb einer Familiengrabstätte zugelassen werden, sofern dieser hinreichend vom Antragsteller begründet wird. Die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger. Wurde der Antrag genehmigt, so wird dem Antragsteller eine Bestätigungsbescheinigung an der Grabstätte und ein Gebührenbescheid über den Erwerb des Nutzungsrechtes auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Gebührensätze ausgestellt. Das Nutzungsrecht beginnt am Tage der Antragsstellung.“

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mannebach, 01.12.2022
Ortsgemeinde Mannebach
gez. Thomas Lellig, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

Mannebach, 01.12.2022
Ortsgemeinde Mannebach
gez. Thomas Lellig, Ortsbürgermeister