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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 49/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der 6. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Zerf vom 01.12.2022

Der Ortsgemeinderat Zerf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBI. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) am 08.11.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Artikel 1

Die Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Zerf vom 11.02.2000 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.05.2012 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird ein neuer Absatz 2 wie folgt eingefügt; der bisherige Text wird neu Absatz 1

„(2) Ausnahmsweise kann auf Einreichung eines schriftlichen Antrags bei der Friedhofsverwaltung oder dem Friedhofsträger die Grabstätte nach Ablauf von 20 Jahren Ruhezeit aufgelöst werden.“

2. In § 15 Absatz 1 erhalten der Buchstabe a) sowie die Absätze 2 und 3 folgenden neuen Wortlaut:

„(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

bei Erdbestattungen

a) in Urnen-Reihengrabstätten und in Urnen-Reihengrabstätten um einen Baum, wobei in den ersten 10 Jahren nach der ersten Urnenbelegung eine zweite Urne beigelegt werden kann.

(2) Die Beisetzung einer zweiten Urne in einer Urnennische sowie die Beisetzung einer Urne in Urnenreihengräbern sowie in Urnenreihengrabstätten um einen Baum und Reihengrabstätten ist nur statthaft, wenn jeweils noch mindestens eine Ruhefrist von 15 Jahren besteht.

(3) Urnenreihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten um einen Baum und Nischen in der Urnenwand sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung bereitgestellt werden.“

3. § 17 Absatz 1, Buchstabe b), Ziffer 3 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

3. nicht zugelassen sind alle aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und aufdringliche Farben.“

4. In § 17 Absatz 2 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 Buchstabe d) und um einen neuen Buchstaben e) ergänzt; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3:

„(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

d) Urnenreihengrabstätten:

Stehende Grabmale: Höhe bis: 0,70 m, Breite: bis 0,55 m

a Mindeststärke: 0,14 m

Folgende gestalterische Gesichtspunkte sind zulässig:

1.

Ebenerdige Grabplatte

2.

Grabplatte mit Einfassung, deren Oberkante maximal 12 cm betragen darf

3.

Grabstein mit oder ohne Einfassung;

maximale Höhe des Grabsteins: 60 cm inklusive Sockel,

maximale Breite des Grabsteins: 50 cm

4.

Ganzflächige Bepflanzung mit Grabstein (siehe 3.) oder Holzkreuz

5.

Größe der Grabstellen: 75 cm x 75 cm

e) Urnenreihengrabstätte um einen Baum:

Größe der Messinggrabplatte: 20 cm x 15 cm

Folgende gestalterische Gesichtspunkte sind zulässig:

1. Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedaten sowie, falls gewünscht, ein zusätzliches Symbol (Kreuz, Friedenstaube...) des Verstorbenen.“

5. § 22 Absatz 4 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Im Zeitpunkt der ersten und zweiten Bestattung in die Urnenreihengrabstätte um einen Baum ist nach Ablauf des Zeitraums von maximal vier Wochen jeglicher Blumenschmuck zu entfernen. Sollte der Grabschmuck nach Ablauf von vier Wochen nicht entfernt werden, so wird dieser durch die Ortsgemeinde Zerf entfernt.

An besonderen Feiertagen, Ostern und Allerheiligen, wird die Ortsgemeinde Zerf verteilt Lichter auf dem Urnenreihengrabfeld um den Baum aufstellen lassen.“

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zerf, 01.12.2022
Ortsgemeinde Zerf
Gez. Rainer Hansen, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder dem Ortsbürgermeister unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.

Zerf, 01.12.2022
Ortsgemeinde Zerf
Gez. Rainer Hansen, Ortsbürgermeister