Rehböcke stoßen gegen Jahresende und Hirsche im Frühjahr ihre Geweihe ab. Gemäß § 3 Abs. 1 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Gemäß Abs. 6 umfasst das Recht zur Aneignung von Wild auch die ausschließliche Befugnis, sich u.a. Abwurfstangen anzueignen. Die Befugnis steht grundsätzlich nur dem Jagdausübungsberechtigten zu.
Wer ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten Abwurfstangen sammelt, macht sich strafrechtlich der Jagdwilderei schuldig (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Durch die Störungen in den Einstandsbereichen wird zudem eine Fluchtreaktion des ruhebedürftigen Wildes ausgelöst.
Es wird um Beachtung gebeten.