| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | Trier, 07.12.2023 |
| DLR Mosel | Tessenowstr. 6 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon 0651-9776255 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ockfen-Schoden-Irsch | Telefax 0651-9776330 |
| Aktenzeichen: 71116-HA5.1. | www.dlr.rlp.de |
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ockfen-Schoden-Irsch, Landkreis Trier-Saarburg
1. Ladung zum Anhörungs- und Erläuterungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz
2. Ladung zum Planwunschtermin
I.a) Im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Ockfen-Schoden-Irsch, Landkreis Trier-Saarburg liegen die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung am
Dienstag, 09.01.2024, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am
Mittwoch, 10.01.2024, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
im Bürgerhaus Ockfen, Herrenbergstr. 4, 54441 Ockfen
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Während dieser Zeit werden Bedienstete des DLR Mosel zur Aufklärung und Erläuterung anwesend sein. Die Wertermittlungskarten können auch im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/landentwicklung/Verfahren/alle eingesehen werden (-> Ockfen-Schoden-Irsch -> 5. Karten -> Wertermittlungskarte_Nord.pdf, Wertermittlungskarte_Mitte_West.pdf, Wertermittlungskarte_Mitte_Ost.pdf bzw. Wertermittlungskarte_Sued.pdf; mit der linken Maustaste auf die Karte klicken -> Link in neuem Fenster öffnen).
Sie werden gebeten, von dieser Informations- und Aufklärungsmöglichkeit an dem vorgenannten Tag Gebrauch zu machen.
I.b) Der Anhörungs- und Erläuterungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) wird festgesetzt auf
Mittwoch, 10.01.2024 um 16.00 Uhr
im Bürgerhaus Ockfen, Herrenbergstr. 4, 54441 Ockfen,
zu dem die Beteiligten hiermit geladen werden. In diesem Termin werden die Ergebnisse der Wertermittlung im Einzelnen erläutert.
Jedem Teilnehmer wird ein Auszug aus dem Nachweis des alten Bestandes zugestellt, der seine dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Ockfen-Schoden-Irsch unterliegenden Grundstücke mit Wertermittlungsergebnissen enthält. Wenn Teilnehmer Bevollmächtigte benannt haben oder Vertreter bestellt sind, geht der Auszug dem Bevollmächtigten bzw. dem Vertreter zu.
Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung können von den Beteiligten in diesem Anhörungs- und Erläuterungstermin oder schriftlich erhoben werden. Die schriftlichen Einwendungen müssen jedoch spätestens am 22.04.2024 bei dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel, Dienstsitz Trier, Tessenowstr. 6, 54295 Trier eingegangen sein. Nach Behebung begründeter Einwendungen werden die Ergebnisse der Wertermittlung als verbindlich festgestellt. Die Feststellung wird öffentlich bekanntgemacht.
Die Beteiligten werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Wertermittlung die verbindliche Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches, der Land- und Geldabfindung und der Geld- und Sachbeiträge bilden, nachdem die Feststellung der Wertermittlung unanfechtbar geworden ist. Es ist daher Sache der Beteiligten, nicht nur die Richtigkeit der Wertermittlung ihrer eigenen Grundstücke, sondern die Ergebnisse der Wertermittlung des gesamten Verfahrensgebietes nach
zuprüfen, da jeder Teilnehmer damit rechnen muss, dass ihm Grundstücke in einer Lage zugeteilt werden, in der er keinen Vorbesitz hat. Zu diesem Zweck sind die Beteiligten berechtigt, die Wertermittlungsunterlagen des gesamten Verfahrensgebietes ein
zusehen.
II. Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte) am Flurbereinigungsverfahren über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören (§ 57 FlurbG). Zu diesem sogenannten Planwunschtermin, der am 15.01.2024 beginnt, werden die Teilnehmer durch Einzelladung geladen.
Lässt ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten, hat dieser seine Vertretungsbefugnis durch eine ordnungsgemäße Vollmacht nachzuweisen. Dies gilt auch für die Vertretung von Eheleuten bzw. Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss von einer dienstsiegelführenden Stelle (z. B. Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Ortsbürgermeister) beglaubigt sein. Als Geschäft, das der Durchführung der Flurbereinigung dient, ist die Beglaubigung gemäß § 108 FlurbG kosten- und gebührenfrei.
Liegt dem DLR Mosel bereits eine entsprechende Vollmacht vor, so ist eine erneute Vorlage nicht erforderlich, da die einmal erteilte Vollmacht für das gesamte Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gilt.
Vollmachtsvordrucke können bei dem Vorsitzenden des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft Ockfen-Schoden-Irsch, Klaus Bodem, Schulstr. 13, 54451 Irsch oder beim DLR Mosel in Empfang genommen werden. Der Vollmachtsvordruck steht auch im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle (-> Ockfen-Schoden-Irsch -> Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken) zur Verfügung.
Im Auftrag
Gez. Simon Liefgen