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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 26. Februar 2023, findet in der Ortsgemeinde Lampaden die Wahl des Ortsgemeinderates statt.

Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

II.

Die Ortsgemeinde Lampaden bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in 54316 Lampaden, Czecholinskistraße 1 (Bürgerhaus), eingerichtet.

In der Ortsgemeinde Lampaden ist der Wahlraum zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet. Der Zugang erfolgt über die Rampe am Nebeneingang.

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Februar 2023 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

III.

Die Wahl zum Ortsgemeinderat Lampaden wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts einen gelben Stimmzettel für die Wahl des Ortsgemeinderates.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1.

Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsgemeinderates zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).

2.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

3.

Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

4.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

5.

Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

6.

Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

7.

Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

IV.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

V.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

VI.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl des Ortsgemeinderates Lampaden haben, können an dieser Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Schlossberg 6, 54349 Saarburg, die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit endet um 18 Uhr.

VII.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Saarburg, 6. Februar 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell
Gez. Jürgen Dixius, Bürgermeister