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Saarburger Kreisblatt
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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4. Änderung der Satzung für die gemeinsame AöR „Wasserversorgung Saar-Obermosel“

der Satzung über die 4. Änderung der Satzung für die gemeinsame AöR „Wasserversorgung Saar-Obermosel“ vom 11.02.2009, zuletzt geändert am 29.09.2016, 27.01.2020 und 18.12.2023

Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der Wasserversorgung Saar-Obermosel, nach vorheriger Zustimmung der Gremien der Trägerkommunen, am 13.12.2024 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

1. § 1 Abs. 1 der Anlage 2 der AöR-Satzung wird wie folgt geändert:

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Stellv. Vorstand der Verbandsgemeindewerke Konz AöR
  2. Werkleiter der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell
  3. Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke Konz AöR
  4. Mitarbeiter der Verbandsgemeindewerke Saarburg-Kell

2. Inkrafttreten:

Die 4. Änderungssatzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Saarburg, 13.12.2024
Wasserversorgung Saar-Obermosel AöR
gez. Simone Thiel, Verwaltungsratsvorsitzende

Hinweis nach § 24 Gemeindeordnung (GemO)

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.