der Satzung über die 4. Änderung der Satzung für die gemeinsame AöR „Wasserversorgung Saar-Obermosel“ vom 11.02.2009, zuletzt geändert am 29.09.2016, 27.01.2020 und 18.12.2023
Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der Wasserversorgung Saar-Obermosel, nach vorheriger Zustimmung der Gremien der Trägerkommunen, am 13.12.2024 folgende Änderung der Satzung beschlossen:
1. § 1 Abs. 1 der Anlage 2 der AöR-Satzung wird wie folgt geändert:
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
2. Inkrafttreten:
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Gemeindeordnung (GemO)
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.