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Büttelborner Nachrichten
Ausgabe 15/2023
Notizen aus dem Rathaus
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Aus der Gemeindevertretung

Baumschutzsatzung für die Gemeinde Büttelborn beschlossen!

Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.03.2023 gilt für die Gemeinde Büttelborn ab sofort eine Baum- und Heckenschutzsatzung. Mit dieser werden zukünftig Baum- und Heckenbestände im gesamten Gemarkungsgebiet der Gemeinde umfassend geschützt.

Geschützt werden durch die Baumschutzsatzung zukünftig:

Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm

mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist

Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren

alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 3 m. Als Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen aus Laubgehölzen und Eiben ab einer Länge von 5 m

Die Satzung findet keine Anwendung auf:

Obstbäume - mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien

Bäume im Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden und

Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen

Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)

Bäume, die als Naturdenkmal, als geschützte Landschaftsbestandteile oder in Naturschutzgebieten rechtsverbindlich festgesetzt oder einstweilig sichergestellt sind

Im Einklang mit der Satzung kann die erforderliche Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baumes nur erteilt werden, wenn

der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume oder Hecken zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann

von den geschützten Bäumen oder Hecken Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können

der geschützte Baum oder die geschützte Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist

die Beseitigung der geschützten Bäume oder Hecken aus überwiegendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist oder

ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt.

In der Regel ergibt sich mit einer zulässigen Beseitigung von Bäumen eine Ausgleichsverpflichtung, indem für jeden beseitigten Baum grundsätzlich ein standortgerechter Baum nachgepflanzt werden muss. Die Ersatzpflanzung ist auf dem gleichen Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Die Qualität der Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Stammumfang des zu fällenden Baumes. Ist für eine Nachpflanzung im erforderlichen Umfang auf dem Grundstück kein geeigneter Standort vorhanden, kann eine Ausgleichszahlung pro Baum erhoben werden.

Für nähere Informationen melden Sie sich gerne in der Verwaltung - Fachdienst 45 Umwelt und Energie - E-Mail: umwelt-energie@buettelborn.de.