Regierungspräsidium Darmstadt
Stand: 04. Juli 2022
Die Südhessische Abfall-Verwertungs GmbH (SAVAG GmbH), Auf der Hardt / An der B 42, 64572 Büttelborn, plant eine Erhöhung der Ablagerungskapazität auf der SAVAG-Deponie durch Optimierung der Verfüllgeometrie.
Die Deponie Büttelborn besteht aus den 2 Teilen „Riedwerke-Deponie“ (Deponiefelder 1 - 5) und „SAVAG-Deponie“ (Deponiefelder 6 – 10).
Durch das Vorhaben soll die Gesamtlagerkapazität der SAVAG-Deponie erhöht werden, um ca. 200.000 m³ durch Grundrissoptimierung in den Deponiefeldern 9 und 10 sowie um ca. 400.000 m³ durch Anpassung der Endverfüllhöhe an die Riedwerke-Deponie in den Deponiefeldern 6 – 10. Das entspricht einer zusätzlichen Ablagerungsmasse von ca. 1,0 Millionen Tonnen. Die Änderungen werden nur im bereits planfestgestellten Deponiegelände, Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1989, durchgeführt, so dass für die Maßnahme keine Flächen außerhalb der bestehenden Planfeststellungsgrenze benötigt werden. An der planmäßigen Laufzeit der Deponie bis zum Ende des Jahres 2030 ändert sich nichts.
Standort der Deponie:
| Gemarkung: | Büttelborn |
| Flur: | 7 |
| Flurstück: | 213/8 |
| Anschrift: | Auf der Hardt / An der B 42, |
| 64572 Büttelborn |
Dieses Vorhaben bedarf gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der Planfeststellung.
Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist gemäß § 19 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
Das Vorhaben ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig. Ein UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG wurde von der Trägerin des Vorhabens vorgelegt. Er kann zusammen mit dem Plan und den weiteren Unterlagen und Stellungnahmen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt eingesehen werden.
Für das Vorhaben wurde am 8. Oktober 2020 ein Scoping-Termin durchgeführt.
Gemäß § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) haben die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, den Plan für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Planunterlagen, der UVP-Bericht sowie die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegenden Berichte und Empfehlungen der beteiligten Stellen werden gemäß § 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UVPG mit ausgelegt.
Bei den vorgenannten Berichten und Empfehlungen handelt es sich um abschließende Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen:
| Regierungspräsidium Darmstadt: | |
| • | Dezernat IV/Da 41.1 – Grundwasser |
| • | Dezernat IV/Da 41.2 – Oberflächengewässer |
| • | Dezernat IV/Da 41.4 – Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz |
| • | Dezernat IV/Da 43.1 – Immissionsschutz Lärm |
| • | Dezernat IV/Da 43.2 – Immissionsschutz Chemie |
| • | Dezernat V 52 – Forsten |
| • | Dezernat V 53.1 – Naturschutz (abschließende Stellungnahme liegt noch nicht vor) |
| • | Dezernat VI 61 – Arbeitsschutz |
| Kreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau: | |
| • | Bauaufsicht (abschließende Stellungnahme liegt noch nicht vor) |
| • | Gefahrenabwehr |
Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn (abschließende Stellungnahme liegt noch nicht vor)
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Planunterlagen, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Anhörungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, liegen in der Zeit vom 25. Juli 2022 bis zum 24. August 2022 in der
Gemeinde Büttelborn
Rathaus
Raum 113 (Bauamt, Anmeldung in Raum 111)
Mainzer Straße 13
64572 Büttelborn
zur Einsicht während der üblichen Dienstzeiten aus.
Aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation wird auf die Pflicht zur Einhaltung der jeweils aktuellen Hygienevorschriften (z.B. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsregeln) beim Betreten der o.g. Dienststelle hingewiesen.
Zusätzlich können die vorgenannten Unterlagen ebenfalls in der Zeit vom 25. Juli 2022 bis 24. August 2022
online im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt, www.rp-darmstadt.hessen.de, unter dem Menüpunkt „Veröffentlichungen und Digitales -> Öffentliche Bekanntmachungen -> Bekanntmachungen Umweltrecht“ (https://rp-darmstadt.hessen.de/presse/%C3%B6ffentliche-bekanntmachungen/umweltrecht) eingesehen werden.
Zudem wird gemäß § 20 Abs. 2 UVPG der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der UVP-Bericht und die zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im UVP-Portal unter der Internetadresse www.uvp-verbund.de zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist (§ 27a Abs. 1 S. 4 VwVfG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 UVPG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann noch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h.
vom 25. Juli 2022 (erster Tag) bis 26. September 2022 (letzter Tag)
gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 21 Abs. 2 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
Die Erhebung von Einwendungen ist zur Niederschrift während der üblichen Dienstzeiten beim
Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn
Rathaus Büttelborn
Mainzer Straße 13
64572 Büttelborn
oder beim
Regierungspräsidium Darmstadt,
Dezernat IV/Da 42.2
Wilhelminenstraße 1-3,
64283 Darmstadt
oder
schriftlich bei den genannten Stellen
möglich.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Soweit Namen und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die Trägerin des Vorhabens oder an die im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme. Für Form, Frist und zuständige Stellen für die Einsicht und die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Folgen einer Fristversäumnis gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Sie kann auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden.
Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll, werden diese und die Trägerin des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin benachrichtigt.
In den übrigen Fällen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, wird dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmenden oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt.
Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Trägerin des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen ersetzt werden durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne sie bzw. ihn verhandelt werden kann.
Ersatzweise kann statt des Erörterungstermins auch eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 u. 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) bzw. als Ersatz einer Online-Konsultation auch eine Telefon- oder Videokonferenz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 PlanSiG durchgeführt werden.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Funktion als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Datenschutzhinweise mit Informationen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden zusammen mit den Verfahrensunterlagen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt öffentlich ausgelegt.
Die Datenschutzhinweise zu Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung können auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, www.rp-darmstadt.hessen.de, unter dem Menüpunkt Umwelt und Energie > Abfall > Datenschutzhinweise (https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt/abfall/datenschutzhinweise-im-bereich-abfall) eingesehen werden.
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Darmstadt
Aktenzeichen: IV/Da 42.2-100 g 08/1-2020
Darmstadt, 4. Juli 2022