Büttelborn
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach§ 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr aufzustellen, alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Verkehrsflughafen Frankfurt Main ist der einzige Großflughafen im Sinne des§ 47 b BlmSchG in Hessen. Der Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen (3. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen …