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Büttelborner Nachrichten
Ausgabe 39/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Büttelborn

Neufassung der Satzung der Gemeinde Büttelborn

über den Erlass einer Veränderungssperre für

den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes

„Auf dem Zehnthöbel II" im Ortsteil Worfelden

nach den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn beschloss in ihrer Sitzung am 07.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem Zehnthöbel II".

Auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), und in Verbindung mit der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), verabschiedet die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn in der Sitzung vom 02.09.2026 folgende Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Zehnthöbel II“:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre und zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn fasst den Beschluss, den Bebauungsplan „Auf dem Zehnthöbel II“ in der Gemarkung Worfelden mit dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Geltungsbereich aufzustellen. Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB sowie zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine erneute Veränderungssperre beschlossen.

Dies ist möglich, da sich die Grundzüge der Planung durch die Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wesentlich ändern.

Städtebauliche Zielsetzung der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung vorhandener Gewerbebetriebe auf den bisher gewerblich genutzten Grundstücken bei gleichzeitig begrenzter Öffnung des Plangebietes für eine verträgliche Wohnnutzung. Dazu entschied die Gemeindevertretung am 02.07.2025, das Plangebiet im Sinne des § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet zu entwickeln.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in ihrer Neufassung identisch mit dem zukünftigen, räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf den Zehnthöbel II“. Die Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke bzw. ihre möglichen Nachfolger der Flur 6 in der Gemarkung Worfelden. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Satzung über die Veränderungssperre ist im Übrigen in der nachfolgenden Abbildung durch eine schwarz-gestrichelte Umgrenzungslinie dargestellt:

268/1, 353, 354, 355, 356, 357, 358/1, 358/2, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378, 379/1, 379/2, 380/2, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 394, 395, 396, 397, 398, 399, 400, 401/1, 401/2, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410/1, 410/2, 411, 412, 415, 416/1, 418/1, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432/1, 433/2, 436/2, 438/2, 438/3, 440/1, 442/1, 443, 446/1, 447, 451/1, 451/4, 451/5, 453, 454, 455, 456, 457, 458/1, 458/2, 459/1, 459/2, 460/1, 460/2, 461, 462/4, 462/5, 462/6, 462/8, 462/9, 462/10, 463/1, 463/2, 463/3, 464/1, 464/2, 464/3, 465/1, 465/2, 466/7, 466/8, 466/9, 466/10, 467/10, 467/11, 467/12, 467/13, 467/14, 467/15, 467/16, 467/17, 467/18, 467/19, 467/20, 467/21, 467/22, 467/23, 468/4, 469/3, 469/6, 469/7, 470, 471/1, 471/3, 471/4, 472, 473, 474/1, 474/2, 474/3, 475/1, 475/3, 476, 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 486, 487, 488, 489.

 

Abbildung 1: Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster der Gemeinde Büttelborn. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung wird durch eine schwarz-gestrichelte Umgrenzungslinie dargestellt.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

1.

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

a)

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

• Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder der Zustimmung bedürfen oder die der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

• Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie kein Vorhaben nach vorstehendem Aufzählungspunkt sind;

b)

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2.

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

3.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

Hinweise

Baugesetzbuch (BauGB)

Auf die Vorschrift des § 18 (2) S. 2 u. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und § 18 (3) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Hessische Gemeindeordnung (HGO)

Gemäß § 5 Abs. 4 HGO wird darauf hingewiesen, dass für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

§ 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 HGO bleiben unberührt.

Büttelborn, den 07.09.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn
Marcus Merkel, Bürgermeister