Auf Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt, als Enteignungsbehörde, wird gemäß § 87 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung aus Anlass des Neubaus der Ortsumgehung Dornheim B 44 für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Gemeinde Groß-Gerau, Gemarkung Dornheim und Gemeinde Riedstadt, Gemarkungen Leeheim und Wolfskehlen eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG angeordnet.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 446 ha. Davon liegen in der Gemarkung Dornheim ca. 235 ha, in der Gemarkung Leeheim ca. 126 ha und in der Gemarkung Wolfskehlen ca. 85 ha. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht.
Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung
Groß-Gerau - Dornheim B 44“
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Groß-Gerau.
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim.
Die Flurbereinigungsbehörde ist erreichbar per Telefon unter 0611/535-8000, per Fax unter 0611/327605392 oder per E-Mail unter info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de.
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
| 1. | als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. |
2. | als Nebenbeteiligte |
| a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, | |
| b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), | |
| c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, | |
| d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, | |
| e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und | |
| f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). |
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
6. Unternehmensträger
Träger des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer-Weg 4, 64295 Darmstadt.
Nach den §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
| 1. | An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. |
| 4. | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. |
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungsbedürftigkeit für die o.g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in den Flurbereinigungsgemeinden Groß-Gerau und Riedstadt und in den angrenzenden Gemeinden Büttelborn und Trebur sowie der Stadt Griesheim öffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger nachrichtlich veröffentlicht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung und der Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Stadt Groß-Gerau, Am Marktplatz 1, 64521 Groß-Gerau und der Stadt Riedstadt, Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte (Anlage 3) über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/UF2606 abrufbar.
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen den Flurbereinigungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung hat.
Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss aus den nachfolgend aufgeführten Gründen umgehend erfolgen:
Die Bundesstraße 44 führt im Bestand durch die Ortslage von Dornheim. Diese Streckenführung belastet im großen Umfang Wohnbebauung mit Verkehrsemissionen. Der Durchgangsverkehr ist erheblich und durch einen hohen Schwerverkehrsanteil gekennzeichnet.
Mit der Ortsumgehung Dornheim B 44 soll eine Straße geschaffen werden, die der Bewältigung dieses hohen Verkehrsaufkommens im Planungsraum dient, der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Rechnung trägt, zu einer hohen verkehrlichen Entlastung, einer Verkehrsberuhigung sowie einer Reduzierung der vorhandenen unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastungen und somit einer Steigerung der Lebensqualität führt.
Für die geplanten Bau- und Ausgleichsmaßnahmen ist der vollziehbare Flurbereinigungsbeschluss zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens dringende Voraussetzung.
Erst im Zuge dieses Verfahrens können zu Gunsten des Unternehmensträgers der Besitz und die Nutzung der für die Straßenbaumaßnahme benötigten Flächen - bei gleichzeitiger Regelung der Entschädigung für die Betroffenen - als Voraussetzung für den Baubeginn flächendeckend sichergestellt werden.
Die Entschädigungsregelung soll im Rahmen der mit diesem Beschluss angeordneten Unternehmensflurbereinigung von der Flurbereinigungsbehörde getroffen werden. Da eine Entschädigung möglichst zeitnah durch die Flurbereinigungsbehörde festgesetzt werden soll und kann, um den Betroffenen keine zeitlich bedingten Nachteile durch eine verspätete Festsetzung zukommen zu lassen, ist ein vollziehbarer Flurbereinigungsbeschluss zwingende Voraussetzung.
Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses gegenüber den möglichen privaten Interessen einzelner Beteiligter.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten selbst. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die infrastrukturellen Nachteile durch den Neubau der Ortsumgehung Dornheim B 44 möglichst zeitnah behoben werden und in der Folge die angestrebten agrarstrukturellen Verbesserungen und betriebswirtschaftlichen Vorteile der Bodenordnung möglichst bald eintreten.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht -
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.