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Büttelborner Nachrichten
Ausgabe 51/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung

zur 15. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Büttelborn über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn

Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. S.247) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. 1 S.698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.10.2022 (GVBl. S. 499), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn in ihrer Sitzung am 14.12.2022 nachstehende 15. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Büttelborn über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn beschlossen:

Artikel 1:

1.

§ 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Büttelborn über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Buttelborn wird wie folgt geändert:

a) Abs. Satz 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt:

„Das Verpflegungsentgelt nach Abs. 1 Ziffer b) beträgt 4,00 Euro pro Essen."

2.

§ 2 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Büttelborn über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Formulierung ersetzt:

„Das Buchen eines Mittagessens ist nur in Verbindung mit der gleichzeitigen Buchung eines Moduls über 12.30 Uhr hinaus möglich. Bei freien Essensplätzen kann die Kindergartenleitung Ausnahmen zulassen."

b) Abs. 4 (neu) Satz 1 (neu):

„Ab dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird, werden keine Krippengebühren mehr sondern Kindergartengebühr berechnet."

3.

§ 3 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Büttelborn über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 - das Word ,Personalmängel" wird ergänzt - lautet dann wie folgt:

5) „Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kita (z.B. Ferien, Feiertage, Streik, techn. Gründe, Dienstbesprechungen, Fortbildungen, Personalmangel und weitere betriebliche Termine im notwendigen Umfang) weiterzuzahlen."

Artikel 2:

Die Satzung zur 15. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Büttelborn über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Büttelborn, den 15.12.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn
Marcus Merkel, Bürgermeister