Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBT. I S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel - des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBI. S. 499) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn in ihrer Sitzung am 14.12.2022 nachstehende folgende 8. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Büttelborn in der Fassung vom 27. November 1991, zuletzt mit ihrer 7. Änderung zum 01.08.2018 geändert, erlassen:
| 1. | § 4 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn wird wie folgt geändert: |
| a) | Abs. 6 Satz 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt: | |
| „An 6 Nachmittagen im Jahr können alle Kitas im Gemeindegebiet für besondere Dienstbesprechungen nachmittags von 14.00 bis 17.00 Uhr schließen." | ||
| b) | Abs. 7 Satz 1: Die Anzahl der Tage wird von 4 auf 6 geändert. | |
| Satz 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt: | ||
| „Alle Einrichtungen bleiben für die interne Aus- und Fortbildung des gesamten Kitapersonals max. 6 Tage in jedem Jahr geschlossen. |
| 2. | § 5 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn wird wie folgt geändert: |
| a) | Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Formulierung ersetzt: | |
| „Für jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Aufnahme der Nachweis zur Masernimpfung in der Kindergartenverwaltung vorgelegt werden (Impfausweis oder Bescheinigung des Kinderarztes)." |
Die Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Büttelborn tritt zum 01.01.2023 in Kraft.