Titel Logo
Büttelborner Nachrichten
Ausgabe 51/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

HAUPTSATZUNG der Gemeinde Büttelborn im Kreis Groß-Gerau

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), hat die Gemeindevertretung in Büttelborn am 14.12.2022 folgende 7. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 if. Baugesetzbuch BauGB),

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 10.000 EURO im Einzelfall,

4.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 500.000 EURO im Einzelfall,

5.

Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 10.000 EURO (=Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,

6.

Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 10.000 EURO im Einzelfall,

7.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,

8.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 10.000 EURO (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

9.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen (bis zu einem Betrag von 1.000 EURO) im Einzelfall. Über Härtefälle nach der Satzung über Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Büttelborn kann der Gemeindevorstand in unbegrenzter Höhe im Einzelfall entscheiden.

10.

Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 100.000 EURO im Einzelfall,

11.

Entscheidungen über Grundstücksverfügungen (Grunddienstbarkeit u.ä.),

12.

Entscheidungen über Verpachtung und Vermietungen,

13.

Vergabe von Bauarbeiten, Werkverträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen der haushaltsplanmäßig bereitgestellten Mittel,

14.

Zustimmung der Abgabe von Nachbarschaftserklärungen nach der Hessischen Bauordnung,

15.

Verkauf von Holz aus dem Gemeindewald,

16.

Veräußerung von Gewerbegrundstücken, wobei die Veräußerung der Gewerbegrundstücke mit Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses zu erfolgen hat.

Die Bindung des Gemeindevorstandes an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2 Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss
3. Sport-, Kultur- und Sozialausschuss
4. Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Forsten

(2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus 7 Mitgliedern und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

(3) Die Gemeindevertretung überträgt den Ausschüssen die nachstehend

bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:

1.

Für den Haupt- und Finanzausschuss:

- Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 EURO

- Erwerb von Grundstücken bis zu einem Wert von 25.000 EURO

Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen.

§ 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung gilt entsprechend.

(4) Die Gemeindevertretung kann bei besonderen Angelegenheiten Sonderausschüsse bilden. Diese sind ausschließlich für den Zeitraum tätig, in dem besondere Angelegenheiten anstehen. Bildung und Auflösung der Sonderausschüsse erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung:

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 31 festgelegt.

(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Gemeindevertretung in ihren Angelegenheiten nach außen. Er vertritt sie in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Gemeindevertretung nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.

§ 4 Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt 5.

§ 5 Ausländerbeirat

(1) Der Ausländerbeirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

(3) Sofern im Vorfeld einer gemeindlichen Ausländerbeiratswahl keine Wahlvorschläge eingereicht werden, besteht die Verpflichtung, eine Integrationskommission gemäß § 72 und § 89 HGO einzurichten.

§ 6 Film- und Tonaufnahmen

In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse und des Ausländerbeirats sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet nach mehrheitlicher Zustimmung des entsprechenden Gremiums zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden im Sinne von § 5 Bekanntmachungsverordnung durch Bereitstellung auf der lnternetseite der Gemeinde Büttelborn unter vvww.buettelborn.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Gemeinde in ihrem Amtsblatt „Büttelborner Nachrichten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.

(2) In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich urn die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Amtsblatt „Büttelborner Nachrichten" im Sinne von § 1 Abs 1 Bekanntmachungsverordnung.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich

vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Büttelborn, Ortsteil Büttelborn, Mainzer Straße 13 zur Einsicht für jede Person ausgelegt.

Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten

umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB.

Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Büttelborn, Ortsteil Büttelborn, Mainzer Straße 13 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, als Mitglieder des Ausländerbeirates, als Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, als hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter
= Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Beigeordnete oder Beigeordneter
= Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter
- Mitglied des Ausländerbeirates
= Ehrenmitglied des Ausländerbeirates
- Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Büttelborn tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (= 24.12.2022).

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde Büttelbom, den 15.12.2022
Marcus Merkel, Bürgermeister