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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 1/2023
Seite 2
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Gesetzliche Neuregelungen ab Januar 2023

Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, über die das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung auf der Website www.bundesregierung.de umfassend informiert. Nachfolgend eine Auswahl der gesetzlichen Neuregelungen:

Höheres Kindergeld

Ab 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Familien mit niedrigem Einkommen werden zusätzlich durch einen Sofortzuschlag und die Erhöhung des Kinderzuschlags entlastet.

Keine Kostenheranziehung mehr für junge Menschen in Pflegefamilien

Bislang gaben junge Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe 25 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt ab. Die sogenannte Kostenheranziehung wurde nun abgeschafft. Sie sollen sich jetzt nicht mehr aus ihrem Einkommen an den Kosten der Kinder- und Jugendhilfeleistung beteiligen müssen.

Bürgergeld

Bürgergeld - so heißt jetzt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie löst das so genannte Hartz IV ab. Mit dem Bürgergeld sollen sich Menschen im Leistungsbezug stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Die Unterstützung selbst erhöht sich: Seit 1. Januar 2023 erhält etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro - 53 Euro mehr als bisher.

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro.

Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro

Die Grenze für Midijobs wird auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

Neuregelungen in der Sozialhilfe

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mehr Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Die Rechengrößen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt

Ab 2023 melden die Krankenkassen direkt an die Arbeitgeber, wenn Beschäftigte arbeitsunfähig sind. Es muss also keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr vorgelegt werden.

Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzbar

Beschäftigte werden im Jahr 2023 um 3,2 Milliarden Euro entlastet - denn sie können ihre Rentenbeiträge ab dann voll von der Steuer absetzen. Das reduziert nicht nur ihre Steuerlast, sondern verhindert auch künftig eine „doppelte Besteuerung“ der Renten. (Inkrafttreten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.)

Steuererleichterungen für Solaranlangen

Für Besitzer von Solaranlagen gibt es seit dem 1. Januar 2023 Vereinfachungen. So entfällt für einige Anlagen die Pflicht, einen besonderen Erzeugerstromzähler installieren zu lassen. Wer mit einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach Geld verdient, ist ab 2023 von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit. Ausschlaggebend dafür ist die Bruttoleistung: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Gebäuden ohne Wohnraum darf sie maximal 30 Kilowatt betragen, bei Mehrfamilienhäusern maximal 15 Kilowatt pro Einheit.

Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen. Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Höhere Tabaksteuer

Am 1. Januar 2023 steigt die Steuer auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak. Packungen mit 20 Zigaretten kosten dann durchschnittlich 10 Cent mehr. Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Ziel ist es, nicht nur Steuereinnahmen zu generieren, sondern auch die Raucherquote in Deutschland zu senken und den Einstieg in den Tabak- und Rauchkonsum insbesondere bei Jugendlichen zu verhindern.

Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürgerinnen und Bürger mit kleinen Einkommen besonders stark. Bei ihnen machen die Wohn- und Heizkosten einen hohen Anteil der Ausgaben aus. Mit der bisher größten Wohngeldreform können ab 2023 zwei Millionen Haushalte statt bisher 600.000 Wohngeld erhalten. Das Wohngeld wird zudem deutlich erhöht - im Schnitt verdoppelt.

Aufteilung des CO2-Preises

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Seit Januar 2023 werden Vermieterinnen und Vermieter stärker beteiligt - je nach energetischem Zustand des Mietshauses.

Bauen und Sanieren für den Klimaschutz

Zum 1. Januar ist die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude in Kraft getreten. Neue Förderboni und leichtere Förderbedingungen sollen möglichst vielen Menschen die energetische Sanierung ihres Hauses ermöglichen. Für Neubauten wird das „Effizienzhaus-55“ zum gesetzlichen Förderstandard.

Neue Förderrichtlinie zum Umweltbonus

Der Kauf von rein elektrischen Fahrzeugen wird über den 1. Januar 2023 hinaus gefördert. Die Förderung wird nur für Kraftfahrzeuge ausgegeben, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Der Bundesanteil an der Förderung beträgt 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 Euro und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro. Die mit der Förderung gekauften Autos dürfen ein Jahr lang nicht weiterverkauft werden.

Verpflichtende Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke To-Go (zum Mitnehmen)

Ab 1. Januar 2023 müssen To-Go-Speisen und -Getränke auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Dabei dürfen diese Produkte nicht teurer als dieselben Produkte in Einwegverpackungen sein. Ein Pfandsystem ist jedoch erlaubt.

Energiepreisbremsen

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen entlasten Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Sie kommen zum 1. März 2023, gelten aber rückwirkend ab Januar 2023.

Corona-Impfung: Übergang in die Regelversorgung

Die Coronavirus-Impfverordnung wird über den 31. Dezember verlängert. Insbesondere wird der Anspruch auf Corona-Schutzimpfungen beibehalten und bis zum 7. April 2023 fortgeschrieben. Neu ist: Seit dem 1. Januar 2023 werden die Impfungen nicht mehr aus Bundesmitteln vergütet.

Zur Europawahl schon mit 16 Jahren

Das Mindestwahlalter bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird von 18 auf 16 Jahre abgesenkt. Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament finden 2024 statt. (Inkrafttreten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.)