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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 20/2024
Seite 2
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Anmeldung des Hundes ist Pflicht

Wie nahezu alle Kommunen in Deutschland erhebt die Stadt Kelsterbach eine Hundesteuer. In der entsprechenden Satzung hierzu sind unter anderem Steuerpflicht und Meldepflicht geregelt. Derzeit beträgt die jährliche Hundesteuer 90 Euro.

Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass nicht alle Hundehalter der Pflicht des Anmeldens nachkommen. Hierdurch entsteht sowohl Rechtsungleichheit als auch Steuerungerechtigkeit.

Um dem entgegenzuwirken, plant die Stadt Kelsterbach regelmäßige Hundebestandsaufnahmen durch das Ordnungsamt durchzuführen. Die Stadt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einwohnenden Kelsterbachs dazu „verpflichtet sind, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen“. (§ 4 Abs.1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO)

Bei Hunden, die zum Zeitpunkt einer Bestandsaufnahme nicht angemeldet waren, müssen die betroffenen Hundehalter mit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung rechnen. Diese kann bis zum ersten Tag der Aufnahme des Hundes zurückgerechnet werden.

Haltern von nicht angemeldeten Hunden wird demnach empfohlen, die Hundeanmeldung schnellstmöglich nachzuholen, um nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sonstige Unannehmlichkeiten zu riskieren. Bei Nichtanmeldung kann eine Ordnungswidrigkeitsstrafe bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

Der Hund kann über die Internetseite www.kelsterbach.de/e-service/tierhaltung/ online angemeldet werden.

Bei Fragen zum Thema Hundebestandsaufnahme, Hundehaltung und Hundesteuer in Kelsterbach können sich Hundehalterinnen und -halter gerne an die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung wenden. Diese sind erreichbar per Mail unter steuerverwaltung@kelsterbach.de, oder telefonisch unter: 06107-773-373 (Ira Runkel), -352 (Leon Pencarski), -353 (Thomas Bornheimer). (ka, Bild Klaus Hausmann auf Pixabay)