Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) i.v.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBl. S 82) und der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 11.05.2026 folgende
2. Änderung der Abfallsatzung der Stadt Kelsterbach vom 09.11.2010
beschlossen:
Der § 14 Abfuhr- und Entsorgungsgebühren der Abfallsatzung vom 09.11.2010 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren.
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 8 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll.
Als jährliche Abfuhr- und Entsorgungsgebühr werden erhoben bei Zuteilung folgender Gefäße:
bei wöchentlicher Leerung:
| a) mit Teilnahme an der Einsammlung kompostier-barer Abfälle in € | b) Bei erteilter Befreiung vom Anschlusszwang zur Einsammlung kompostier-barer Abfälle in € | |
| 1.100 Liter Gefäß | 3.960,52 | 3.206,85 |
bei 14-täglicher Leerung:
| a) mit Teilnahme an der Einsammlung kompostier-barer Abfälle in € | b) Bei erteilter Befreiung vom Anschlusszwang zur Einsammlung kompostier-barer Abfälle in € | |
| 80 Liter Gefäß | 208,39 | 124,65 |
| 120 Liter Gefäß | 264,69 | 180,95 |
| 240 Liter Gefäß | 529,37 | 361,89 |
| 1.100 Liter Gefäß | 2.412,34 | 1.658,67 |
bei 4-wöchentlicher Leerung:
| a) mit Teilnahme an der Einsammlung kompostier-barer Abfälle in € | b) Bei erteilter Befreiung vom Anschlusszwang zur Einsammlung kompostier-barer Abfälle in € | |
| 80 Liter Gefäß | 152,09 | 68,35 |
| 120 Liter Gefäß | 180,24 | 96,50 |
| 240 Liter Gefäß | 360,48 | 193,00 |
(3) Mit den vorstehenden Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Rahmen der Regelausstattung im Sinne des § 8 Abs. 9sowie sperriger Abfälle abgegolten.
(4) Für die Entsorgung zusätzlicher Gefäße für kompostierbare Abfälle und für Papier, die auf Antrag der Anschlusspflichtigen über die Regelausstattung hinaus zugeteilt werden, werden folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
120 l - Biotonne € 83,74 / Jahr,
240 l - Biotonne € 167,48 / Jahr,
120 l - Papiertonne € 12,05 / Jahr,
240 l - Papiertonne € 24,11 / Jahr,
1100 l - Papiertonne € 110,48 / Jahr.
(5) Für die einmalige zusätzliche Bereitstellung und Entsorgung von Abfallgefäßen für Restmüll auf Anforderung gemäß § 6 Abs. 4 werden folgende Gebühren erhoben:
80 l - Restmüll € 83,15 / Gefäß
120 l - Restmüll € 90,94 / Gefäß,
240 l - Restmüll € 103,07/ Gefäß,
1.100 l - Restmüll € 228,44 / Gefäß.
Müllsäcke für Restmüll mit einer Größe von ca. 70 Litern gemäß § 6 Abs. 4 werden zum Stückpreis von 7,50 Euro und Müllsäcke für medizinische Abfälle im Set zu je 3 Stück zum Preis von 2,50 Euro abgegeben.
(6) Für die Leerung von Gefäßen bei unsachgemäßer Befüllung gemäß § 4 Abs. 2 werden folgende Gebühren erhoben:
80 l Gefäß € 83,15,
120 l Gefäß € 90,94,
240 l Gefäß € 103,07,
1.100 l Gefäß € 228,44.
Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung: