Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 11.05.2026 folgende
3. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach vom 27.06.2013
beschlossen:
In § 1 (Verdienstausfall) der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach vom 27.06.2013 wird in Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:
(1) Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrats, der Integrations-Kommission und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,00 EURO pro angefangener Stunde der Sitzung oder Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.
In § 2 (Fahrtkosten) der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach vom 27.06.2013 wird in Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst:
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.
In § 3 (Aufwandsentschädigungen) der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach vom 27.06.2013 wird der Absatz 1 neu gefasst:
(1) Ehrenamtlich Tätige nach § 1 erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung oder Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EURO. Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten abweichend von Satz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 EURO pro Sitzung bzw. Tätigkeit. Bei der Teilnahme an Besichtigungen, Exkursionen oder Dienstreisen im Auftrag der Stadt wird die Entschädigung nur dann gewährt, wenn der/die Vorsitzende des Gremiums, dem die ehrenamtliche Person angehört oder für das sie ihre Tätigkeit ausübt, in die Teilnahme an der Unternehmung eingewilligt hat. Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin entscheidet über seine bzw. ihre Teilnahme selbst. Bei Mitgliedern der Integrations-Kommission und des Kinder- und Jugendbeirates entscheidet der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin.
Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Gemeindewahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Wahlen der Landrätin oder des Landrates, Wahlen der Integrations-Kommission und Bürgerentscheiden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 EURO.
In § 4 (Fraktionssitzungen) der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach vom 27.06.2013 wird in Absatz 1 Satz 3 neu gefasst, der Absatz 2 neu gefasst und nach Absatz 4 der Absatz 5 angefügt:
(1) Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die per Bild- Ton-Übertragung durchgeführt werden.
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 30 pro Jahr begrenzt.
(5) Für die Abrechnung der Aufwandsentschädigung sind für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Anwesenheitslisten zu führen. Diese sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Fraktionssitzung dem Magistrat der Stadt Kelsterbach vorzulegen.
In § 5 (Dienstreisen) der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach vom 27.06.2013 wird der Absatz 1 neu gefasst:
(1) Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Integrations-Kommission und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
In § 6 (Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist) der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb von 3 Monaten bei dem Magistrat der Stadt Kelsterbach schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
Diese Satzung zur 3. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Kelsterbach vom 27.06.2013 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.