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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 25/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kelsterbach
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2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 15.06.2026 folgende

2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021

beschlossen:

Artikel I

In § 1 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 werden in Absatz 3 die Nummern 5 bis 8 neu gefasst:

5.

Vergabe von einzelnen Planungsaufträgen an Architekturschaffende und Ingenieurinnen und Ingenieure bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall

6.

Entscheidungen über den Abschluss von einzelnen Werk- oder Lieferverträgen und über die Vergabe städtischer Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall

7.

Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall

8.

Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) von 50.000,00 € im Einzelfall

Artikel II

In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird Absatz 3 neu gefasst:

(3) Die Ausschüsse wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.

Artikel III

In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird der bisherige Absatz 3 neu zu Absatz 4. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt den Ausschüssen die nachstehenden bestimmten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO im Rahmen der haushaltsrechtlich bewilligten Mittel widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:

Haupt- und Finanzausschuss

1.

Erwerb und Veräußerung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen von einem Betrag über 50.000,00 bis 300.000,00 €

2.

Einzelfallentscheidungen über Anträge

 

- zur Stundung über 10.000,00 bis 20.000,00 €

 

- zur Niederschlagung über 5.000,00 bis 10.000,00 €

 

- und zum Erlass über 2.500,00 bis 5.000,00 €

Ausschuss für Bauen, Planen, Umweltschutz und Mobilität

1.

Vergabe von einzelnen Planungsaufträgen an Architekturschaffende sowie Ingenieurinnen und Ingenieure bis zu einem Betrag über 50.000,00 bis 300.000,00 €

2.

Entscheidungen über den Abschluss von einzelnen Werk-, Lieferverträgen und über die Vergabe städtischer Baumaßnahmen bis zu einem Betrag über 50.000,00 bis 300.000,00 €

Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur, Sport und Integration

Endgültige Entscheidung über die Gewährung von allgemeinen Zuschüssen an Vereine und Jugendgruppen unter Beachtung der Vereinszuschussrichtlinien sowie an Kirchengemeinden und Kindergärten unter analoger Anwendung der Vereinszuschussrichtlinien. Ausgenommen sind Zuschüsse für bauliche Maßnahmen oder nach den Betriebsverträgen für Kindergärten.

Artikel IV

In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird der bisherige Absatz 4 neu zu Absatz 5.

Artikel V

In § 2 (Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse) der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 wird der bisherige Absatz 5 neu zu Absatz 6.

Artikel VI

Diese Satzung zur 2. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kelsterbach vom 29.04.2021 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kelsterbach, den 16.06.2026 / Ud
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
gez. Ockel, Bürgermeister
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung:
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
i.A. Ritzkowsky, Dipl.-Verwaltungswirt