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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 25/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kelsterbach
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Satzung des Jugendrats der Stadt Kelsterbach

Inhaltsverzeichnis

I.

Der Jugendrat und seine Funktionen

§ 1

Aufgaben und Rechte des Jugendrats

§ 2

Zusammensetzung und Bildung

§ 3

Ausscheiden und Nachrücken

§ 4

Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

II.

Erste (konstituierende) Sitzung des Jugendrats;

Sprecher/in und Stellvertretung im Jugendrat

§ 5

Erste (konstituierende) Sitzung des Jugendrats

§ 6

Sprecher/in und Stellvertretung

§ 7

Einberufen der Sitzungen

III.

Ablauf der Sitzungen

§ 8

Öffentlichkeit

§ 9

Beschlussfähigkeit

§ 10

Teilnahmerecht des Magistrats, der oder des Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport, Kultur und Integration sowie der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen

§ 11

Anträge für den Jugendrat

§ 12

Ändern der Tagesordnung

§ 13

Hausrecht während der Sitzungen

§ 14

Niederschrift (Protokoll)

IV.

Schlussvorschriften

§ 15

Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

§ 16

Arbeitsmittel und Unterstützung

§ 17

Inkrafttreten

Satzung des Jugendrats der Stadt Kelsterbach

Aufgrund des § 4 c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 15.06.2026 folgende Satzung für den Jugendrat beschlossen:

I. Der Jugendrat und seine Funktionen

§ 1 Aufgaben und Rechte des Jugendrats

(1) Der Jugendrat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche berühren.

(2) Stadtverordnetenversammlung, Magistrat, sowie die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung sollen den Jugendrat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, anhören. Dies geschieht in der Weise, dass der Jugendrat entweder eine schriftliche Stellungnahme zu der Angelegenheit abgibt oder dass Mitglieder des Jugendrats sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern.

(3) Der Jugendrat hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge, ggf. erhält der Jugendrat einen Zwischenbescheid. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Jugendrat schriftlich mit.

(4) Der Jugendrat arbeitet eigenverantwortlich im Rahmen dieser Satzung und wird dabei fachlich durch die Jugendförderung begleitet.

(5) Der Jugendrat arbeitet projekt- und themenorientiert. Zur Umsetzung können Arbeitsgruppen oder Projektteams gebildet werden, sodass weitere interessierte Kinder und Jugendliche zeitweise in die Arbeit des Jugendrats miteinbezogen werden können.

§ 2 Zusammensetzung und Bildung

(1) Der Jugendrat besteht aus bis zu 12 Kindern und Jugendlichen im Alter von 11 bis 18 Jahren.

(2) Die Mitglieder des Jugendrats werden für die Dauer von zwei Jahren benannt.

Die Amtszeit des Jugendrats beginnt jeweils zum 01. Januar.

(3) Die Mitglieder werden über ein offenes Bewerbungsverfahren gewonnen. Bewerben können sich alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in Kelsterbach oder schulischem Bezug zur Stadt.

(4) Die Auswahl der Mitglieder erfolgt durch ein transparentes Verfahren. Ziel ist eine möglichst vielseitige Zusammensetzung des Jugendrats. Die Sichtung der eingegangenen Bewerbungen erfolgt unter Beteiligung der Jugendförderung und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur, Sport und Integration (BSKSI). Dieses Gremium trifft eine Vorauswahl der Mitglieder und legt dem BSKSI zur abschließenden Beschlussfassung den Vorschlag über die Mitgliederzusammensetzung namentlich vor. Der Beschluss der Mitgliederzusammensetzung erfolgt durch den gesamten BSKSI, spätestens in seiner letzten Sitzung vor Beginn der neuen Amtszeit des Jugendrats. Nach erfolgter Beschlussfassung benennt die Jugendförderung dem oder der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Jugendrats.

§ 3 Ausscheiden und Nachrücken

(1) Aus dem Amt des Jugendratsmitgliedes scheidet aus, wer

1.

zurücktritt,

2.

aus Kelsterbach verzieht,

3.

die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Jugendrat nicht mehr erfüllt. Dies gilt insbesondere, wenn weder ein Wohnsitz in Kelsterbach besteht noch eine Schule in Kelsterbach besucht wird.

(2) Freiwerdende Plätze können durch Nachrückerinnen und Nachrücker aus dem Bewerbungsverfahren besetzt werden. Über die Nachbesetzung entscheidet der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur, Sport und Integration (BSKSI) auf Grundlage der eingegangenen Bewerbungen.

(3) Das Amt endet nicht, wenn ein Mitglied des Jugendrats in der laufenden Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet.

§ 4 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Eine Teilnahme der Mitglieder des Jugendrats an den Sitzungen wird erwartet.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der Sprecherin oder dem Sprecher des Jugendrats an und legen dieser oder diesem die Gründe dar.

II. Erste (konstituierende) Sitzung des Jugendrats; Sprecher/in und Stellvertretung im Jugendrat

§ 5 Erste (konstituierende) Sitzung des Jugendrats

(1) Die konstituierende Sitzung des Jugendrats findet spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit statt. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur, Sport und Integration lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl einer Sprecherin oder eines Sprechers.

(2) Die konstituierende Sitzung wird durch die Jugendförderung vorbereitet. Ziel ist es, den Jugendrat in seiner selbstorganisierten Arbeitsweise zu unterstützen.

(3) Der Jugendrat legt in der ersten Sitzung grundlegende Arbeitsweisen, Kommunikationsformen und Themenschwerpunkte eigenständig fest.

(4) Jedes Mitglied des Jugendrats erhält eine Fotokopie der Satzung.

§ 6 Sprecher/in und Stellvertretung

(1) Die Mitglieder des Jugendrats wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertretung. Die Stellvertretung unterstützt die Sprecherin oder den Sprecher bei ihrer oder seiner Arbeit und vertritt sie oder ihn.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Jugendrats. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.

§ 7 Einberufen der Sitzungen

(1) Sowohl die Jugendförderung als auch die Sprecherin oder der Sprecher des Jugendrats können die Mitglieder des Jugendrats zu den Sitzungen so oft wie notwendig einberufen, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Jugendrats unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher des Jugendrats setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder des Jugendrats, an den Magistrat, an die oder den Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur, Sport und Integration (BSKSI) sowie an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Die Schriftform kann durch die elektronische Form (z.B. E-Mail) ersetzt werden.

(3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen

(4) Zur Organisation und Kommunikation können digitale Formate genutzt werden.

III. Ablauf der Sitzungen

§ 8 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Jugendrats finden öffentlich statt. Zeit, Ort und

Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 9 Beschlussfähigkeit

(1) Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen sollen möglichst einvernehmlich getroffen werden. Auch digitale Formate können bei Bedarf zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Jugendrat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.

§ 10 Teilnahmerecht des Magistrats, der oder des Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport, Kultur und Integration sowie der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen

Vertreterinnen und Vertreter des Magistrats, die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport, Kultur und Integration (BSKSI) sowie der Stadtverordnetenversammlung können an Sitzungen des Jugendrats teilnehmen. Sie haben eine beratende Funktion.

§ 11 Anträge für den Jugendrat

(1) Jedes Mitglied des Jugendrats kann Themen, Anliegen und Anträge einbringen. Diese werden im Jugendrat beraten und priorisiert.

(2) Die Anträge sollen möglichst schriftlich an die Sprecherin oder den Sprecher des Jugendrats gestellt werden. Diese oder dieser sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.

(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Jugendrats gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist. Der Jugendrat kann seine Anliegen an den Magistrat und die politischen Gremien weiterleiten.

(4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.

§ 12 Ändern der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird gemeinsam durch den Jugendrat festgelegt. Vorschläge können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Aktuelle Themen können kurzfristig aufgenommen werden.

§ 13 Hausrecht während der Sitzungen

(1) Die Sitzungen finden in geeigneten Räumlichkeiten statt. Die geltenden Hausregeln sind zu beachten.

§ 14 Niederschrift (Protokoll)

(1) Die Ergebnisse der Sitzungen werden in geeigneter Form dokumentiert. Dies kann auch in digitaler oder vereinfachter Form erfolgen.

IV. Schlussvorschriften

§ 15 Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation

(1) Der Jugendrat gestaltet seine Öffentlichkeitsarbeit inhaltlich eigenständig und wird dabei von der Jugendförderung unterstützt. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von Themen, Texten, Entwürfen und Gestaltungsvorschlägen.

Die Veröffentlichung über die offiziellen Kommunikationskanäle der Stadt Kelsterbach erfolgt in Abstimmung mit dem Team Öffentlichkeit unter Beachtung der städtischen Kommunikationsrichtlinien.

Veröffentlichungen mit offizieller oder politischer Außenwirkung sind vorab mit der zuständigen Stelle der Stadtverwaltung abzustimmen.

§ 16 Arbeitsmittel und Unterstützung

(1) Dem Jugendrat werden die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Arbeitsmittel, technische Ressourcen sowie organisatorische Unterstützungsleistungen in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zugleich tritt die Geschäftsordnung des ehemaligen Kinder- und Jugendbeirats vom 07.07.2014 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kelsterbach, den 17.06.2026
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
gez. Ockel, Bürgermeister
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung:
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
i.A. Ritzkowsky, Dipl.-Verwaltungswirt