hier: 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/2007 „Gewerbegebiet Rüsselsheimer Straße / ehem. ENKA-Gelände“ in Flur 4 der Gemarkung Kelsterbach;
hier:
Verfahrensart zur Änderung des Bebauungsplans
Anpassung des Geltungsbereichs
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 15.06.2026 die Anpassung der Verfahrensart nach Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Anpassung des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/2007 „Gewerbegebiet Rüsselsheimer Straße / ehem. ENKA-Gelände“ beschlossen.
Gegenüber der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2023, ortsüblich bekannt gemacht am 10.11.2023, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Flurstücke Nr. 80/16 und 80/20, Flur 4, Gemarkung Kelsterbach, reduziert.
Zudem wird der Bebauungsplan nunmehr im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB liegen vor. § 4c BauGB (Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Weiterhin hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 15.06.2026 dem Vorentwurf des Bebauungsplans zugestimmt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt die Stadt Kelsterbach im Wesentlichen folgende Ziele:
Das Plangebiet befindet sich im Siedlungszusammenhang der Stadt Kelsterbach, südlich der Rüsselsheimer Straße, nördlich der Dr.-Max-Fremery-Straße sowie südwestlich der Straße Am-Graf-de-Chardonnet-Platz bzw. des Nahversorgungszentrums auf dem ehem. ENKA-Gelände. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 3,4 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan (unmaßstäblich).
Der Geltungsbereich umfasst die nachfolgenden Flurstücke in der Gemarkung Kelsterbach, Flur 4: 80/12, 80/13, 80/14, 80/17, 80/18, 18/19 und 80/21.
Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann sich die Öffentlichkeit in der Zeit
vom Montag, den 27.07.2026, bis einschließlich
Freitag, den 28.08.2026,
| vormittags: | Montag bis Mittwoch und Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr |
| nachmittags: | Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr, |
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| Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr |
beim Magistrat der Stadt Kelsterbach, Mörfelder Straße 33, Altbau, Zimmer 301, 65451 Kelsterbach, oder auf den Internetseiten der Stadt Kelsterbach unter https://kelsterbach.de/Rathaus-Bürgerservice/Amtliche-Bekanntmachungen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Während des o. g. Zeitraums können Stellungnahmen gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB vor Ort mündlich zur Niederschrift abgegeben werden; Stellungnahmen können ebenso schriftlich an den Magistrat der Stadt Kelsterbach und elektronisch per E-Mail an info-bauamt@kelsterbach.de vorgebracht werden.
Weitere Hinweise: