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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kelsterbach
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Bauleitplanung der Stadt Kelsterbach, Kreis Groß-Gerau

Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans (unmaßstäblich)

hier: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/2023 „Wohn- und Geschäftshaus Friedrichshöhe“ in Flur 3 der Gemarkung Kelsterbach;

• Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Hiermit wird bekannt gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 26.05.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/2023 „Wohn- und Geschäftshaus Friedrichshöhe“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erweiterung / zum Umbau des Bestandsgebäudes „An der Friedrichshöhe 5“. Vorgesehen ist das bestehende Hauptgebäude durch die Errichtung eines Staffelgeschoss zur Verwirklichung eines Penthouses aufzustocken sowie den bestehenden rückwärtigen Anbau in Höhe des 1. und 2. Vollgeschosses baulich zu erweitern.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich nördlich des Kelsterbacher Bahnhofes. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück „An der Friedrichshöhe 5“ sowie anteilig Flächen der Straße An der Friedrichshöhe. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan (unmaßstäblich).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan (jeweils mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen), die Vorhabenbeschreibung sowie die Begründung werden vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Stadt Kelsterbach, Stadtbauamt, Mörfelder Straße 33, 65451 Kelsterbach während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung


vormittags:

Montag bis Mittwoch und Freitag: 8 Uhr - 12 Uhr

nachmittags:

Dienstag: 14 Uhr - 16 Uhr

Donnerstag:

14 Uhr - 18 Uhr


zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Zudem können die Unterlagen unter https://kelsterbach.de/rathaus-Bürgerservice/Bebauungspläne/ eingesehen werden.


Weitere Hinweise:

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Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 BauGB Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Kelsterbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

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Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans eine Verletzung der Vorschriften des § 53 (Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung), § 56 (Einberufung der Sitzung der Gemeindevertretung), § 58 (Aufgaben des Vorsitzenden), § 82 Abs. 3 (Anhörung des Ortsbeirates) und des § 88 Abs. 2 (Unterrichtung des Ausländerbeirates) der Hessischen Gemeindeordnung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6 (Widerstreit der Interessen), § 63 (Widerspruch und Beanstandung), § 74 (Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung) und § 138 (Beanstandung) der Hessischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
i.A.
S. Mack, M.Eng.
Leiter Ressort Bauen, Planen, Umwelt