Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier löste am Freitag, 27. Dezember 2024, den 20. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes auf. Steinmeier reagierte damit auf den Bruch der Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie auf die Vertrauensfrage, die Bundeskanzler Olaf Scholz am 16. Dezember im Parlament bewusst gestellt und verloren hatte. In einer Erklärung legte der Bundespräsident den Termin zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages auf Sonntag, 23. Februar, fest. Der letzte Bundestag ist 2021 gewählt worden und seit dem 26. Oktober 2021 aktiv.
41 Parteien können an der kommenden Bundestagswahl teilnehmen. Der Bundeswahlausschuss hat in einer öffentlichen Sitzung am 13. und 14. Januar in Berlin die formalen und zu erfüllenden Voraussetzungen geprüft. Demnach müssen Parteien seit deren letzter Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten im Bundestag oder in einem Landtag vertreten sein, damit sie sich ohne Unterstützungsunterschriften zur nächsten Wahl aufstellen lassen können.
An der letzten Bundestagswahl am 26. September 2021 waren 53 Parteien zur Teilnahme berechtigt, wovon letztlich 47 Parteien mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen haben.
Wer wahlberechtigt ist, regeln Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und Paragraf 12 des Bundeswahlgesetzes. Demnach dürfen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl mitentscheiden.
Auch im Ausland lebende Deutsche können in der Regel mitwählen. Die Frist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis endet hier am Sonntag, 2. Februar, denn wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sogenannte Auslandsdeutsche, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen diese trotzdem von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Weitere Informationen sowie die Antragsformulare zur Bundestagswahl 2025 sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zu finden.
Wer zur vorgezogenen Neuwahl per Brief wählen möchte, kann dies tun, sollte jedoch den verkürzten Briefwahlzeitraum berücksichtigen.
Die Zusendung der Briefwahlunterlagen muss beantragt werden. Dabei muss der Erhalt der Wahlbenachrichtigung nicht abgewartet werden. Diese soll allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens Sonntag, 2. Februar, zugestellt sein. Stattdessen können Anträge zur Briefwahl auch bei der Gemeinde des Hauptwohnortes mündlich vor Ort oder formlos schriftlich, etwa per E-Mail, gestellt werden. Ein Antrag muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. In Kelsterbach kann die Briefwahl online über einen Link, der auf der Website www.kelsterbach.de zu finden ist, beantragt werden. Telefonische Anträge sind hingegen nicht möglich.
Empfohlen wird, den Wahlbrief bis spätestens Donnerstag, 20. Februar, einzuwerfen.
Möglich ist es auch, die Briefwahlunterlagen abzuholen und direkt vor Ort auszufüllen und den Wahlbrief in eine Wahlurne einzuwerfen, oder – trotz beantragter Briefwahl – am Wahltag im Wahllokal zu wählen. In diesem Fall müssen der Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und ein Lichtbildausweis mitgebracht werden.
Zwischen 8 Uhr und 18 Uhr können in den acht Wahlbezirken die Stimmen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag abgegeben werden. Die Angabe, welcher Wahlbezirk der richtige ist, findet sich auf den Anschreiben der Wahlbenachrichtigungen. In Kelsterbach befinden sich die Wahllokale an folgenden Orten: Mehrzweckhalle Nord, Aula am Sportpark, Fritz-Treutel-Haus, Mensa IGS Kelsterbach, Foyer IGS Kelsterbach, Atrium Gründersaal, Mehrzweckhalle Süd, Sporthalle Karl-Krolopper-Schule. Das Wahllokal des Briefwahlbezirks 1 ist im Rathaus, die der Bezirke 2 und 3 im Fritz-Treutel-Haus.
Im Juni 2023 trat ein neues Wahlrecht in Kraft. Ziel war die Verkleinerung des Deutschen Bundestages und die Vorhersehbarkeit seiner Größe.
Hintergrund war die durch Überhang- und Ausgleichsmandate stark gestiegene Größe des Parlaments, die nach der letzten Bundestagswahl auf 736 Abgeordnete angewachsen war. Mit dem neuen Wahlrecht wurde die Zahl der Abgeordneten gesetzlich auf 630 beschränkt. Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen nicht mehr. Die Anzahl der Wahlkreise bleibt unverändert bei 299.
Erst- und Zweitstimme bleiben bei der Wahl zum Deutschen Bundestag erhalten. Mit der Erststimme wählt man einen der Bewerber im Wahlkreis vor Ort und mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei.
Maßgeblich für die anteilsmäßige Zusammensetzung des Bundestages ist allein das Ergebnis der Zweitstimmen. Aus diesem ergibt sich die Zahl der Sitze, die einer Partei im neu gewählten Parlament zukommen.
Im nächsten Schritt werden die Sitze der jeweiligen Partei auf die Landeslisten unterverteilt. Die ermittelte Zahl der Sitze, die einer Partei in einem Bundesland zustehen, bildet zugleich die Höchstzahl der möglichen Wahlkreisabgeordneten im jeweiligen Bundesland. Das bedeutet: Nicht jeder Wahlkreisgewinner hat automatisch einen Sitz im Bundestag, falls die Anzahl der Sitze, die aus dem Zweitstimmenergebnis folgt, geringer ist als die Anzahl derjenigen Wahlkreisbewerber derselben Partei, die aufgrund des Erststimmenergebnisses ihren Wahlkreis gewonnen haben. Dies ist die direkte Folge der Abschaffung von Überhang- und Ausgleichsmandaten.
Zur Unterverteilung werden die Wahlkreisbewerber, die in ihrem Wahlkreis die relative Mehrheit der Erststimmen erlangt haben, ihrem Stimmanteil nach aufgeführt. Dieser Reihenfolge nachkommend, werden den Wahlkreisbewerbern, mit dem höchsten Stimmanteil beginnend, die einer Partei in einem Bundesland zustehenden Sitze zugeordnet. Wenn allen Wahlkreisbewerbern dieser Reihenfolge ein Sitz zugeteilt wurde, der Partei in dem Bundesland aber nach dem Zweitstimmenergebnis noch weitere Sitze zustehen, werden diese weiter der Landesliste folgend vergeben.
Ein Hindernis für den Einzug einer Partei in das Parlament ist die bekannte Fünfprozenthürde. Nach dem Bundeswahlgesetz muss eine Partei demnach im gesamten Bundesgebiet fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, um an der Mandatsverteilung im Bundestag beteiligt zu werden. Hiervon ausgenommen sind Parteien von nationalen Minderheiten und Parteien, die mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Mit der sogenannten Grundmandatsklausel zieht eine Partei dennoch in den Bundestag ein, wenn sie mindestens drei Direktmandate (Grundmandate) erringt. Die Grundmandatsklausel wurde durch die vom Bundestag 2023 beschlossene Wahlrechtsreform 2023 eigentlich abgeschafft. Durch die zeitliche Nähe zur nächsten Bundestagswahl hat das Bundesverfassungsgericht jedoch vorläufig das Fortbestehen der Grundmandatsklausel angeordnet, bis der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat.
Nachdem Bürgerinnen und Bürger ihre Vertreter für den Bundestag gewählt haben, obliegt es diesem, den nächsten Bundeskanzler oder die nächste Bundeskanzlerin zu wählen. Dem Bundespräsidenten steht durch das Grundgesetz zu, einen kommenden Kanzler oder eine Kanzlerin vorzuschlagen. Die Bundestagsabgeordneten wählen geheim, das heißt ohne weitere vorherige Absprache und mit verdeckten Stimmzetteln. Die zu wählende Person benötigt die absolute Mehrheit der Stimmen des Parlaments, also eine Zustimmung von über 50 Prozent.
Der neue Kanzler oder die neue Kanzlerin wird wiederum vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Bundestag vereidigt. Dem Kanzler oder der Kanzlerin steht daraufhin zu, die Bundesminister vorzuschlagen. Übrigens kann auch die Abwahl des Bundeskanzlers nur durch das Parlament erfolgen.
Der Bundestag, auch Parlament, ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Das Parlament setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die nach Artikel 38 des Grundgesetzes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. (ana, Bild: planet_fox_Pixabay)