Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 09.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Stadtgebiet Kelsterbach
(1) Die Stadt Kelsterbach ist staatlich anerkannter Tourismusort.
(2) Sie erhebt gemäß § 13 Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung und Vermarktung der zu Fremdenverkehrszwecken bereit gestellten Einrichtungen (Tourismuseinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Tourismusbeitrag.
(3) Für die Benutzung von Tourismuseinrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Tourismusbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(4) Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Kelsterbach.
(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich in der Stadt Kelsterbach aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Tourismuseinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
(1) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Tourismusbeitrages zusammen als ein Tag.
(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Kelsterbach – Steueramt - zu entrichten.
(4) Für den zu entrichtenden Beitrag ist von dem Meldepflichtigen eine Beitragserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Der Tourismusbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person 2,00 EUR.
(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden.
(2) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(3) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages befreit sind Personen, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 % nachweisen können.
(4) Von der Pflicht zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages werden bei Vorlage eines ärztlichen Attestes Patienten für die Zeit, in der sie nicht in der Lage waren, die Tourismuseinrichtungen zu nutzen, auf Antrag befreit. Die abweichende Festsetzung des Tourismusbeitrages nach § 163 Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 4 Abs. 1 Lit. b) KAG ist möglich. Anträge sind schriftlich an die Stadt Kelsterbach zu richten.
(5) Für den Fall, dass die beitragspflichtige Person eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 bis 3 oder eine Ermäßigung nach § 5 Abs. 4 in Anspruch nehmen will, hat sie die jeweiligen Voraussetzungen darzulegen bzw. nachzuweisen.
(6) Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt, sobald eine Inanspruchnahme von Tourismuseinrichtungen oder eine Teilnahme an Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 erfolgt.
(1) Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 4 Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden unverzüglich zur Entrichtung des Tourismusbeitrages anzumelden. Diese Verpflichtung trifft alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen sowie auch Inhaber von Zeltplätzen, Campingparks und ähnliche Einrichtungen. Ist der Tourismusbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so ist der Reiseunternehmer Meldepflichtiger.
(2) Die Anmeldungen sind vom Meldepflichtigen schriftlich unter Verwendung einer von der Stadt Kelsterbach zur Verfügung gestellten Beitragserklärung vorzunehmen.
(3) Der Meldepflichtige nach Abs. 1 hat die vollständig ausgefüllte Beitragserklärung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Kelsterbach – Steueramt - zuzuleiten. Der Beitrag ist selbst zu errechnen. Die Beitragserklärung ist vom Meldepflichtigen oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
(4) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist entsprechend den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der AO i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 KAG aufzubewahren. Die Stadt Kelsterbach ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.
(5) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Stadt Kelsterbach hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen haben den Tourismusbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt Kelsterbach abzuführen. Der Tourismusbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen. Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige und vollständige Ablieferung des Tourismusbeitrages.
(2) Die im Laufe eines Kalendervierteljahres eingezogenen Tourismusbeiträge sind vom Meldepflichtigen jeweils bis zum 20. Tag des auf das Ende eines Kalendervierteljahres folgenden Monats an die Stadt Kelsterbach abzuführen.
(1) Die Stadt Kelsterbach kann einen Beirat für Tourismus errichten. Dieser hat die Aufgabe, die Stadt Kelsterbach in den folgenden Angelegenheiten zu beraten:
| 1. | die Förderung und Unterstützung der örtlichen Tourismusentwicklung, |
| 2. | die Verwendung des Aufkommens des Tourismusbeitrages sowie |
| 3. | die Mitwirkung der Stadt Kelsterbach in der lokalen Tourismusentwicklung. |
(2) Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Dem Beirat gehören an:
| 1. | 2 Mitglieder für die örtliche Tourismuswirtschaft, |
| 2. | 2 Mitglieder für die Stadt Kelsterbach, |
| 3. | 2 Mitglieder für die örtlichen und lokalen Tourismusorganisationen. |
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Abs. 2 Nr. 2.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Magistrat der Stadt Kelsterbach berufen. Dabei erfolgt die Berufung der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 auf gemeinsamen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer sowie der DEHOGA. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden vom Magistrat benannt. Die Berufung der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der örtlichen und lokalen Tourismusorganisationen. Die Mitgliedschaft im Beirat für Tourismus erfolgt ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung oder ein Ersatz von Fahrtkosten wird nicht gewährt.
(4) Der Beirat für Tourismus tagt nicht öffentlich. Für das Verfahren gelten die Regelungen der §§ 53, 54, 58, 60, 61 HGO entsprechend.
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Kelsterbach – Steueramt – die nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(3) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.
(4) Die Festsetzung des Tourismusbeitrages ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 AO.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| 1. | seiner Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, |
| 2. | den Tourismusbeitrag nach § 7 nicht abführt, |
| 3. | seiner Mitwirkungspflicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 nicht nachkommt. |
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Kelsterbach.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.