Neubau der Regionaltangente West - Planfeststellungsabschnitt Mitte - vom Überführungsbauwerk über den Sulzbach und die BAB 66 in Sulzbach (Taunus) bis zur Einschleifung in die bestehende Eisenbahnstrecke 3683 bei Kelsterbach einschl. der notwendigen Folgemaßnahmen, insb. der Umverlegung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Abschnitt Kriftel - Pkt. Eschborn Bl. 4228 der Amprion GmbH, und der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen in der Gemeinde Sulzbach (Taunus), der Stadt Schwalbach am Taunus, der Stadt Eschborn, der Stadt Frankfurt am Main (Gemarkungen Sossenheim, Unterliederbach, Höchst, Schwanheim und Wald) und der Stadt Kelsterbach, der trassenfernen Kompensationsmaßnahmen in der Gemeinde Sulzbach (Taunus), der Stadt Frankfurt am Main (Bezirk 16 [Messe Europaviertel], Unterliederbach, Griesheim, Schwanheim, Fechenheim, Wald, Bockenheim und Rödelheim), der Stadt Kelsterbach, der Stadt Langen und der Gemeinde Seeheim-Jugenheim (Gemarkung Ober-Beerbach) sowie einer Ökokontomaßnahme in der Stadt Karben (Gemarkung Klein-Karben)
hier: Anhörungsverfahren zur 1. Änderung des Planes gem. § 29 Abs. 1a PBefG i. V. m. § 73 HVwVfG
Die Regionaltangente West Planungsgesellschaft mbH (RTW GmbH) hat für die Regionaltangente West - Planfeststellungsabschnitt Mitte (PfA Mitte) - die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Aufgrund der im Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse wurde der bereits ausgelegte Plan geändert. Diese Änderungen umfassen insbesondere
Die Änderung des Plans führt zur erstmaligen bzw. zur stärkeren Beanspruchung von Grundstücken in der Gemarkung Eschborn der Stadt Eschborn, den Gemarkungen Höchst, Schwanheim, Sossenheim, Unterliederbach und Wald der Stadt Frankfurt am Main, der Gemarkung Schwalbach der Stadt Schwalbach am Taunus, der Gemarkung Sulzbach der Gemeinde Sulzbach (Taunus), der Gemarkung Kelsterbach der Stadt Kelsterbach und der Gemarkung Langen der Stadt Langen.
Einzelheiten der Änderungen sind den Planunterlagen zu entnehmen. Ihnen vorangestellt ist eine Lesehilfe, der die Darstellung sowie Anlass und Gegenstand der Änderungen zu entnehmen ist.
Wegen des Umfangs der Änderungen und im Hinblick auf den nicht abschließend individuell bestimmbaren Kreis der erstmals oder zusätzlich durch die Planänderung Betroffenen erfolgt eine ergänzende Beteiligung der Öffentlichkeit bezüglich der Auswirkungen des geänderten Vorhabens.
Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom
20. Februar 2023 bis einschließlich 20. März 2023
auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de unter der Rubrik Menü / Veröffentlichungen und Digitales / Öffentliche Bekanntmachungen / Verkehr / Straßen- und U-Bahnen) veröffentlicht.
Ergänzend dazu liegen die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom 20. Februar 2023 bis einschließlich 20. März 2023 bei dem Magistrat der Stadt Kelsterbach, Rathaus Altbau, Mörfelder Straße 33, 65451 Kelsterbach, Zimmer 310 während der Dienststunden
montags, dienstags, mittwochs und freitags
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Wichtiger Hinweis:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage hat die Stadt Kelsterbach eine ganze Reihe von Vorkehrungen getroffen, um die Ansteckungsrisiken so gering wie möglich zu halten. Der Erstkontakt muss grundsätzlich telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Hierfür gehen Sie bitte wie folgt vor:
| 1. | Für die Erklärung zur Niederschrift ist bei der Stadt Kelsterbach eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 06107 773-251 oder 0160 99204649, E-Mail: bauamt@kelsterbach.de) oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0615112-5501 erforderlich. |
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| Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. |
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| Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 5. Mai 2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Eschborn, Schwalbach am Taunus, Frankfurt am Main und Kelsterbach sowie der Gemeinde Sulzbach (Taunus) schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist). |
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| Es sind nur solche Einwendungen zugelassen, die sich auf Änderungen der Planfeststellungsunterlagen beziehen. Einwendungen zu dem bisherigen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben. Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die jeweilige Flur, Flurstücksnummer und Gemarkung der betroffenen Grundstücke angegeben werden. |
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| Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz). |
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| Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben. |
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| Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das Anhörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht werden müssen. |
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG. |
| 3. | Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 29 Abs. 1a PBefG). |
| 4. | Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 Planungssicherstellungsgesetz). |
| 5. | Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. |
| 6. | Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. |
| 7. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 8. | Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich. |
| 9. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 10. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 11. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 12. | Mit dem Beginn der Veröffentlichung des geänderten Planes im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt dürfen auch auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 28a Abs. 1 PBefG (Veränderungssperre) in Kraft. Die bereits mit der ersten Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG). |
| 13. | Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass |
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| - die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt (im Folgenden: a. F.), zu Ende zu führen ist, da das Verfahren zur Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG eingeleitet wurde, |
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| - die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist, |
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| - über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, |
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| - die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten, soweit diese geändert wurden und |
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| - die Anhörung zu den veröffentlichten geänderten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist. |
| 14. | Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 9 Abs. 1b UVPG a. F. die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im Internet veröffentlicht werden. Änderungen ergeben sich dabei bei den nachfolgend genannten, im Inhaltsverzeichnis der geänderten Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Unterlagen: |
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| - Anlage 1.1a: Erläuterungsbericht einschl. allgemein verständlicher, nicht technischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, |
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| - Anlage 18: Hydrogeologisches Gutachten / Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis, |
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| - Anlage 19: Umweltfachliche Unterlagen (Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Natura 2000-Gutachten), |
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| - Anlage 20: Schwingungs- und schalltechnische Untersuchungen (Schalltechnische Untersuchung 16. BImSchV, Schalltechnische Untersuchung Gesamtlärm, Schalltechnische Stellungnahme Baulärm, Schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm für die Verlegung der Höchstspannungsfreileitung), |
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| - Anlage 22.3a: Gutachten zur elektromagnetischen Verträglichkeit in Bezug auf die Verlegung der Höchstspannungsfreileitung, |
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| - Anlage 24.1a: Zuwegungs- und Rettungskonzept (Übersicht Rettungswege), |
| 15. | Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 28 Abs. 3a PBefG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden. |
| 16. | Die geänderten Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de unter der Rubrik Menü / Veröffentlichungen und Digitales / Öffentliche Bekanntmachungen / Verkehr / Straßen- und U-Bahnen) und das UVP-Portal des Landes Hessen (https://www.uvp-verbund.de/he) zugänglich gemacht. |