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Kelsterbach aktuell
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kelsterbach
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Satzungen der Stadt Kelsterbach

hier: 2. Änderung der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Kelsterbach vom 20.12.2016

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBI. I S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.09.2021(GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 03.02.2025 folgende

2. Änderung der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Kelsterbach vom 20.12.2016

beschlossen:

Artikel I

In § 2 (Gebührenschuldner) der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach vom 20.12.2016 werden in Absatz 2 die Ziffern 6 bis 8 hinzugefügt:

6. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrages der Unterstützung der Feuerwehr bedient,

7. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,

8. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.

Artikel II

§ 10 (Übergangsbestimmung, Inkrafttreten) der Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Kelsterbach vom 20.12.2016 wird neu zu § 10 (Umsatzsteuer):

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätze und sonstigen Einnahmen (Entgelte oder Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten / Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel III

Der bisherige § 10 (Übergangsbestimmung, Inkrafttreten) der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Kelsterbach vom 20.12.2016 wird § 11.

Artikel IV

Das Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung vom 20.12.2016 als Bestandteil dieser Satzung wird neu gefasst:

Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Kelsterbach

1. Personalgebühren

1.1 Brand- und allgemeine Hilfeleistungseinsätze

je Einsatzkraft

1.2 Brandsicherheitsdienst

je Einsatzkraft

1.3 Verpflegungskosten; Erstattung der Auslagen

bei Einsätzen von mehr als 3 Stunden ohne Unterbrechung

2. Fahrzeuggebühren

2.1 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

MTF

2.2 Einsatzleitwagen (ELW)

ELW 1

2.3 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug (HLF)

HLF 20

2.4 Kleinlöschfahrzeuge

KLF 500

2.5 Tanklöschfahrzeuge (TLF):

TLF 16/25

TLF 24/50

2.6 Drehleiter (DLK):

DLA(K) 23/12

2.7 Rüstwagen (RW)

RW 2

2.8 Boote

Mehrzweckboot (MZB)

Rettungsboot 1 (RTB)

3. Gebühr für den Einsatz von Geräten

3.1 Pumpen

Tauchpumpe

Chiemseepumpe

3.2 Spritzen

Tragkraftspritze

3.3 Wassersauger

3.4 Schnelleinsatzzelt

3.5 Wärmebildkamera

4. Gebühren für besondere Leistungen (Pauschalsätze)

4.1 Fehlalarm Brandmeldeanlage, vernetzte Rauchwarnmelder und Gefahrenwarnanlage gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 7 bis 9

4.2 Unwettereinsatz

5. Gebühren für einsatzbedingtes Prüfen, Reinigen und Reparieren

5.1 Reinigen, Desinfizieren und Prüfen von Ausrüstungsgegenständen und persönlicher Schutzausrüstung

5.2 Ersatzbeschaffungen

5.3 Füllen, Prüfen und Reparatur von Flaschen und Gerätschaften aller Art

5.4 Füllen, Prüfen und Reparatur von Atemschutzgeräten und Zubehör

5.5 Prüfen, Reinigen und Reparatur von Schläuchen

6. Sonstiges

6.1 Binde- und Schaummittel

Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln

6.2 Entsorgung

Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen,

sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln

6.3 Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten

Erstattung der Aufwendungen nach § 4 Abs. 1

Artikel V

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kelsterbach, den 04.02.2025 /Ud
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
gez. Ockel, Bürgermeister
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung:
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach
i. A. Ritzkowsky, Dipl.-Verwaltungswirt