Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Öffentliche Einrichtung |
| § 2 | Marktbereich |
| § 3 | Markttag und Öffnungszeit |
| § 4 | Gegenstände des Wochenmarktverkehrs |
| § 5 | Zulassung der Standbetreiber |
| § 6 | Zuweisung |
| § 7 | Verhalten auf dem Wochenmarkt |
| § 8 | Marktaufsicht |
| § 9 | Verkaufseinrichtungen |
| § 10 | Auf- und Abbau |
| § 11 | Sauberkeit und Hygiene |
| § 12 | Warengüte |
| § 13 | Haftungsausschluss und Versicherung |
| § 14 | Gebührenpflicht |
| § 15 | Gebührenschuldner |
| § 16 | Gebührenberechnung |
| § 17 | Fälligkeit |
| § 18 | Marktausschluss |
| § 19 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 20 | Zuständigkeitsbestimmungen |
| § 21 | Inkrafttreten |
Satzung der Stadt Kelsterbach über den Wochenmarkt (Marktordnung)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), der §§ 67 bis 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) sowie der §§ 1 bis 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.02.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 09.02.2026 folgende Neufassung der Satzung der Stadt Kelsterbach über den Wochenmarkt (Marktordnung) beschlossen:
Die Stadt Kelsterbach betreibt und unterhält einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
Der Wochenmarkt findet auf dem Rathausplatz, Mörfelder Straße 33, statt. Die Marktfläche ist in dem beigefügten Marktplan als Anlage 1, welcher Bestandteil der Satzung ist, festgesetzt.
(1) Der Wochenmarkt findet jeden Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
(2) Soweit in dringenden Fällen die Marktfläche, -tage und -öffnungszeiten vorübergehend abweichen, wird dies öffentlich bekannt gemacht.
(1) Als Gegenstände des Wochenmarktverkehrs (§ 67 Gewerbeordnung) werden folgende Waren zum Verkauf zugelassen:
a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/908 in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig.
(2) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
(3) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs,
(4) alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.
(1) Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine vorherige Zulassung durch den Magistrat der Stadt Kelsterbach erforderlich.
(2) Die Zulassung ist schriftlich und unter Angabe des Warensortiments und der benötigten Platzfläche bei der Stadt Kelsterbach zu beantragen. Die Antragstellung kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Magistrat auf der Grundlage von wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Darüber hinaus werden berücksichtigt :
| a) | der Marktzweck |
| b) | die Attraktivität des Warenangebotes |
| c) | das Erscheinungsbild des Standes |
| d) | der zur Verfügung stehende Platz |
Bei gleicher Attraktivität des Angebotes erhält der Anbieter den Standplatz, dessen vollständige Unterlagen zeitiger vorlagen.
(1) Die Überlassung des Standplatzes erfolgt auf der Grundlage einer vom Magistrat der Stadt Kelsterbach erteilten schriftlichen Zuweisung.
(2) Die Zuweisung erfolgt für das laufende Kalenderjahr, längstens für 12 Monate. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes. Die Einteilung und Zuweisung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Hydranten und Abwassergruben sind stets freizuhalten.
(3) Kein Standplatz darf vor der Zuweisung benutzt werden. Die festgesetzten Grenzen des Standplatzes dürfen nicht eigenmächtig überschritten werden. Der zugewiesene Platz darf nur zum Geschäftsbetrieb des Standinhabers und für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung eines Standplatzes an andere Personen oder die eigenmächtige, wenn auch nur vorübergehende Änderung des Warenkreises ist nicht gestattet und berechtigt den Magistrat sofort über den Platz anderweitig zu verfügen, erforderlichenfalls nach zwangsweiser Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet oder ermäßigt; fällige Gebühren sind zu zahlen.
(4) Zur besseren Ordnung des Marktverkehrs kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
(5) Die Zuweisung erlischt:
| a) | bei natürlichen Personen, wenn der Anbieter stirbt oder seine Handlungsfähigkeit aufgibt, |
| b) | bei Personenvereinigungen und juristischen Personen, wenn sie sich auflösen oder ihre Rechtsfähigkeit verlieren, |
| c) | wenn die sich aus der Zuweisung ergebenden Benutzungsrechte länger als einen Monat nicht ausgeübt werden (Ausnahmen hiervon können auf schriftlichen Antrag des Anbieters gestattet werden), |
| d) | wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird. |
(6) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn
| a) | der Standplatz nicht bis zum Marktbeginn verkaufsbereit belegt ist, |
| b) | der Verkaufsstand während der Öffnungszeiten wiederholt nicht benutzt oder betrieben wird, |
| c) | die Öffnungszeiten nicht eingehalten werden, |
| d) | der Betriebsinhaber, die Beauftragten oder das Personal trotz vorheriger Abmahnung gegen gesetzliche Bestimmungen, Zulassungsbedingungen, oder Auflagen verstoßen, |
| e) | das Geschäft wesentlich von den Angaben in der Bewerbung abweicht, |
| f) | das Warenangebot nicht der Vereinbarung entspricht, |
| g) | gegen eine vollziehbare Anordnung der Marktaufsicht wiederholt verstoßen wird, |
| h) | der Betriebsinhaber, die Beauftragten oder sein Personal einem Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Kelsterbach zum Zwecke seiner Bewerbung und / oder für die Vergabe eines Standplatzes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten angeboten, versprochen oder gewährt hat. |
(7) Sollte die Gebühr für den zugewiesenen Standplatz bis zum Fälligkeitstermin noch nicht in voller Höhe entrichtet worden sein, so ist der Magistrat berechtigt, die Zuweisung zu widerrufen.
(8) Bei Widerruf der Zuweisung muss der Standplatz unverzüglich geräumt werden.
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten, insbesondere die allgemein geltenden Vorschriften wie Gewerbeordnung, Preiszeichnungsverordnung, das Eichgesetz sowie das Baurecht.
(2) Jeder hat sein Verhalten so anzupassen und den Zustand seiner Sachen in dem Marktbereich so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(3) Jede Störung des Marktfriedens sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Wochenmarkt ist verboten.
(4) Auf dem Wochenmarkt ist ferner verboten:
| a) | Betteln und Hausieren, |
| b) | durch lautes Ausrufen oder Anpreisen sowie Umhergehen Waren anzupreisen, |
| c) | Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände zu verteilen, |
| d) | nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben. |
(5) Hunde sind aus Sicherheitsgründen stets anzuleinen.
(1) Die Marktaufsicht wird durch Bedienstete des Magistrats der Stadt Kelsterbach ausgeübt, deren Anordnungen und Weisungen Folge zu leisten ist. Die Bediensteten haben jederzeit Zutritt zu den Ständen.
(2) Alle Veranstaltungsteilnehmer (Beschicker und Besucher) sind mit dem Betreten des Veranstaltungsbereiches den Bestimmungen dieser Satzung unterworfen.
(3) Die Marktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach Umstand befristet, nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.
(1) Auf dem Wochenmarkt sind als Verkaufseinrichtungen nur Verkaufsstände, -wagen und -anhänger zugelassen. Verkauft werden darf nur von den zugewiesenen Verkaufseinrichtungen aus.
(2) Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Insbesondere ist es nicht gestattet, auf den Standflächen Markierungen anzubringen.
(3) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufseinrichtungen gut sichtbar ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder soweit vorhanden einen Firmennamen, die dazugehörige Anschrift in deutlich lesbarer Schrift sowie einem Hinweis zum Warensortiment anzubringen.
(4) Das Anbringen oder Aufstellen von Schildern, Schrifttafeln und Plakaten sowie von Werbung ist innerhalb des zugewiesenen Standplatzes in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet, jedoch nur, soweit ein sachlicher Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Standinhaber besteht.
(5) In den Gängen und Durchfahrten dürfen Waren, Leergut und Gerätschaften nicht abgestellt werden. Bei der Auslegung der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden. Die Stapel von Waren, Kisten und dergleichen dürfen nicht höher als 1,40 m sein.
(6) Die Verkaufseinrichtungen sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(7) Lebensmittel sind so zu befördern und aufzubewahren, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind. Sie müssen so gelagert und feilgeboten werden, dass sie vor nachteiliger Beeinflussung gesichert sind.
(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf nicht vor 10.00 Uhr begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht bis spätestens 12.00 Uhr belegt, ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.
(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Standbetreiber selbst zu besorgen. Lärmbelästigungen für die Anwohner sind dabei zu vermeiden.
(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen eine Stunde nach Marktschluss, spätestens um 19.00 Uhr, geräumt sein.
(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Wochenmarktanlage ist verboten.
(2) Die Standbetreiber sind für die Reinhaltung ihrer Stände und der davor gelegenen Durchgänge verantwortlich.
(3) Es ist untersagt, Abfälle in Durchgänge und Marktstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.
(4) Die Abfälle sind insbesondere nach Beendigung des Marktes von den Marktbeschickern bzw. ihrem Personal zu beseitigen. Abfälle, die durch ihr Aussehen oder ihren Geruch widerlich sind oder werden können, sind von den Marktbeschickern bzw. von ihrem Personal unverzüglich und fachgerecht zu entsorgen.
(5) Die Beschicker von Imbiss- und Getränkeständen haben Abfallbehälter in ausreichender Zahl und Größe an ihren Ständen bereitzuhalten und müssen diese unverzüglich ordnungsgemäß, auch während des Betriebes, leeren und entstandenen Abfall nach Beendigung des Betriebes entsorgen.
(1) Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden gesetzlichen Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Unreifes Obst darf nur dann geführt werden, wenn es vom reifen Obst getrennt gehalten und durch ein Schild mit deutlicher Aufschrift als „unreifes Obst“ gekennzeichnet ist.
(3) Verfälschte, verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel sind, unabhängig von der etwaigen Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, vom Marktplatz zu entfernen.
(1) Das Betreten der Marktanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Kelsterbach haftet für Schäden der Marktbenutzer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere Haftung der Stadt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
(2) Mit der Standplatzvergabe übernimmt die Stadt Kelsterbach keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren und Geräte. Alle Beschicker haben für ihren Betrieb eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden in ausreichender Höhe, die auch evtl. Schadensfälle der Veranstaltungsbesucher abdeckt, abzuschließen und auf Verlangen den Versicherungsschein oder die zeitlich gültige Versicherungsbestätigung der Marktaufsicht vorzulegen.
(3) Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben.
(4) Schäden, die die Marktbeschicker beim Auf- und Abbau der Stände und während der Marktzeit auf den Plätzen verursachen, werden auf deren Kosten durch die Stadt Kelsterbach behoben.
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis für den Wochenmarkt als Anlage 2, welches Bestandteil der Satzung ist, zu entrichten.
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz zugewiesen worden ist oder der die Einrichtung Wochenmarkt tatsächlich benutzt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage 2, welches Bestandteil der Satzung ist.
(2) Maßstab für die Berechnung der Gebühren ist der angefangene Frontmeter der Verkaufseinrichtung.
(3) Erhoben werden die Gebühren für stattgefundene Wochenmarkttage.
(4) Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich nach Quartalsende.
(1) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Zuweisung des Standplatzes. Die Gebühr ist innerhalb der in der Zuweisung gesetzten Frist zu entrichten.
(2) Gebührenrückstände werden nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.
(1) Verstöße gegen diese Satzung können mit befristetem oder dauerhaftem Ausschluss geahndet werden.
(2) Der Magistrat kann vom Betreten des Marktes ausschließen:
| a) | Personen, die in begründetem Verdacht stehen, dass sie die Marktanlage zur Begehung strafbarer Handlungen aufsuchen, |
| b) | Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen Weisungen und Anordnungen der Marktaufsicht erfolglos verwarnt wurden, |
| c) | Personen, die den Marktverkehr stören, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. |
(3) Vom Markt verwiesene Personen dürfen diesen auch nicht betreten, wenn sie mit einer Auftragsdurchführung betraut sind.
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht die Zuwiderhandlung mit Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(2) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 findet Anwendung.
Zuständig für die Durchführung dieser Satzung und Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Magistrat der Stadt Kelsterbach als allgemeine Verwaltungsbehörde.
Diese Satzung tritt am 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Satzung der Stadt Kelsterbach für einen Wochenmarkt (Marktordnung) der Stadt Kelsterbach vom 10.07.1974 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Für die Ausfertigung der Bekanntmachung:
Anlage 1 zu § 2 (Marktbereich) der Satzung der Stadt Kelsterbach über den Wochenmarkt (Marktordnung)
Anlage 2 zu § 14 der Satzung der Stadt Kelsterbach über den Wochenmarkt (Marktordnung)
Gebührenverzeichnis für den Wochenmarkt der Stadt Kelsterbach
| 1. | Für die Überlassung der zugewiesenen Standplätze werden folgende Gebühren erhoben: |
| Standplatz pro Markttag je angefangener Frontmeter 3,00 Euro | |
| 2. | Die Kosten für die Stromversorgung der Verkaufseinrichtungen sind in der Standplatzgebühr enthalten. |
| 3. | Für die nach diesem Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren ist zusätzlich die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in ihrer jeweils festgesetzten Höhe zu entrichten. |