Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBI. 1 5. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBI. 2024 Nr. 33), wird abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG das Offenhalten von Verkaufsstellen für den Bereich des Georg-Mischlich-Platzes zu folgendem Anlass freigegeben:
Am Sonntag, dem 19. April 2026 aus Anlass des „Frühlingsfest 2026" auf dem Georg-Mischlich-Platz mit verkaufsoffenem Sonntag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gemeindespiegel der Gemeinde Nauheim in Kraft.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei dem Ordnungsamt der Gemeinde Nauheim, Zimmer E 24, Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim, eingesehen werden.