über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622), wird abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG das Offenhalten von Verkaufsstellen für den Bereich des Georg-Mischlich-Platzes zu folgenden Anlass freigegeben:
Am Sonntag, dem 23.04.2023 aus Anlass des „Frühlingsfest“ auf dem Georg-Mischlich-Platz und der Rüsselsheimer Straße (zwischen Kreisel und Kreuzung Waldstraße/ Rüsselsheimer Straße) mit verkaufsoffenem Sonntag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gemeindespiegel der Gemeinde Nauheim in Kraft.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können bei dem Ordnungsamt der Gemeinde Nauheim, Zimmer E 23, Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim, eingesehen werden.