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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendparlaments

Satzung über das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Nauheim

Neufassung bzw. Änderung der Satzung

Aufgrund der §§ 4c, 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBl. I S.214) erlässt die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim mit Beschluss vom 18.06.1999 folgende Satzung:

§ 1

Errichtung und Stellung eines Kinder- und Jugendparlaments

(1)

Das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Nauheim (KiJuPa) ist von politischen Parteien und anderen Organisationen unabhängig.

(2)

Es setzt sich dafür ein, dass die Interessen von Kindern und Jugendlichen bei den Planungen und Vorhaben der Gemeinde berücksichtigt werden.

(3)

Es kann jederzeit Probleme, Wünsche und Anregungen junger Mitbürgerinnen und Mitbürger aufgreifen und sie in seinen Sitzungen behandeln. Es kann hierzu die Gemeinde durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen beraten.

§ 2

Wahlgrundsätze

(1)

Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2)

Die Mitglieder des KiJuPa werden nach den Grundsätzen einer Personenwahl aus den Kandidierenden gewählt.

(3)

Jede*r nach § 3 Wahlberechtigte darf nur eine Stimme abgeben.

§ 3

Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1)

Das Kinder- und Jugendparlament setzt sich aus bis zu 15 aktiven stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.

(2)

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Konfession, Geschlecht und Nationalität, zwischen dem vollendeten 8. und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die zum Stichtag in der Gemeinde Nauheim mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Stichtag für das vorbezeichnete Wahlalter ist der Tag der Wahl (bei mehreren Wahltagen ist der 1. Wahltag der Stichtag).

(3)

Bei Wohnsitzwechsel scheiden Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes aus. Das nächste noch nicht berufene Mitglied des Wahlvorschlages rückt dann nach. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.

(4)

Pro Amtsperiode werden mindestens 5, maximal 15 Kinder und Jugendliche als Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments gewählt. Damit diese die Interessen von allen Kindern und Jugendlichen der Gemeinde vertreten können, werden die Plätze im Parlament paritätisch besetzt. Vorgesehen sind zwei Altersgruppen, davon 8 Plätze für die Altersgruppe 8-13 Jahre und 7 Plätze für die Altersgruppe 14-18 Jahre. Es zählt das Alter zum Zeitpunkt der Wahl.

(5)

Weitere Kandidierende der jeweiligen Altersgruppe werden in der Reihenfolge des erreichten Stimmenanteils als Nachrückende geführt, für den Fall, dass ein Mitglied vorzeitig aus dem Kinder- und Jugendparlament ausscheidet. Wenn in einer oder mehreren Altersgruppen weniger Mitglieder zur Verfügung stehen als Sitze vorhanden sind, werden die freien Sitze durch die Nachrückenden, die unabhängig von der Altersgruppe in der Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten haben, aufgefüllt, bis die Höchstzahl von 15 Mitgliedern erreicht ist.

(6)

Die Nachrückenden dürfen an den Arbeitstreffen der gewählten KiJuPa-Mitglieder teilnehmen oder für bestimmte Themen gebildeten Arbeitsgruppen angehören, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 4

Wahlen

(1)

Die Wahl wird von der Gemeinde Nauheim vorbereitet und durchgeführt. Zur Wahl lädt der*die Bürgermeister*in ein. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(2)

Das Kinder- und Jugendparlament wird alle 2 Jahre gewählt, in Ausnahmefällen wird, nach Abstimmung, die Amtszeit des Parlaments verlängert.

(3)

Der Wahltermin wird durch den Gemeindevorstand festgelegt.

(4)

Die Wahl erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung und kann ggf. durch ein Online-Verfahren ergänzt werden. Die Wahlzettel enthalten Listen mit allen Kandidierenden. Maximal können 15 Stimmen vergeben werden. Kumulieren (Häufen von Stimmen auf eine Person) ist möglich und auf maximal 3 Stimmen pro Person festgelegt.

(5)

Bei Verhinderung der Wahlberechtigte am Wahltag kann eine Briefwahl beantragt werden.

(6)

Die Stimmabgabe soll möglichst an einem neutralen Ort in der Gemeinde durchgeführt werden. In Absprache mit den umliegenden Schulen können auch dort mobile Wahllokale organisiert werden. Die Wahltermine, Standorte und Öffnungszeiten der Wahllokale werden mit angemessener Vorlaufzeit bekannt gegeben.

(7)

Die Wahlleitung obliegt der*dem Bürgermeister*in oder einer*einem von ihr*ihm bestimmten Mitarbeiter*in der Gemeindeverwaltung. Die Wahlleitung entscheidet in offenen Verfahrensfragen.

(8)

Gewählt wird aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes. Bei Kandidierenden, die die gleiche Stimmenzahl haben, zieht die Wahlleitung (Bürgermeister*in) das Los für den Fall, wenn davon die Berufung in das Kinder- und Jugendparlament abhängig ist.

§ 5

Verlust des Amtes

(1)

Aus dem Amt des Kinder- und Jugendparlaments scheidet aus, wer

1. zurücktritt.

2. aus der Gemeinde wegzieht.

Das Amt endet nicht, wenn das gewählte Mitglied aus seiner Altersgruppe herausfällt, weil es älter geworden ist.

(2)

Aus seinem Amt als Vorstand scheidet aus, wer

1. nach (1) kein KiJuPa-Mitglied mehr ist.

2. den Rücktritt erklärt

3. mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments abgewählt wird.

§ 6

Geschäftsgang, Vorsitz

(1)

Spätestens zwei Monate nach der Wahl (ausgenommen die Ferienzeit) tritt das Kinder- und Jugendparlament zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Hierzu wird es von dem vorsitzenden Mitglied der Gemeindevertretung eingeladen. Dieses leitet die Sitzung.

(2)

Das Kinder- und Jugendparlament wählt aus seiner Mitte einen Vorstand bestehend aus einer*einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden, sowie einer*m Schriftführer*in und dessen*deren Stellvertreter*in. Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung finden für diese Wahl analog Anwendung.

(3)

Der*die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Die Einladung ist mit dem*der Bürgermeister*in abzustimmen. Sie ist mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag öffentlich bekannt zu machen.

(4)

Die öffentlichen Sitzungen des Kinder- und Jugendparlaments finden in der Regel viermal im Jahr statt. Die Tagesordnung einer Sitzung besteht aus zwei Teilen: einer Fragestunde und einem Teil mit Sachthemen, in der mögliche Entscheidungen und Beschlüsse getroffen werden. Eine Sitzung sollte nicht länger als zwei Stunden dauern. Das Kinder- und Jugendparlament kann die Tagesordnung jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden ändern, insbesondere die Reihenfolge ändern, Punkte streichen, teilen oder verbinden.

(5)

Das Kinder- und Jugendparlament ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsgemäß vorgeschriebenen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.

(6)

An den öffentlichen Sitzungen des Kinder- und Jugendparlaments nimmt der*die Bürgermeister*in bzw. sein*ihr Stellvertreter*in im Amt als Vertretung des Gemeindevorstandes teil. Als Vertretung der Gemeindevertretung nimmt der*die Vorsitzende bzw. dessen*deren Stellvertreter*in teil, sowie der*die*das Kinder- und Jugendbeauftragte*r.

(7)

Das Kinder- und Jugendparlament wählt die Themen aus, die es interessiert und die es für wichtig hält. Jedes Mitglied kann Anträge einbringen. Die Sitzungen sind öffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit und per Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitglieder des Parlaments können Arbeitsgruppen bilden, die sich mit einzelnen Themen für Kinder und Jugendliche befassen.

(8)

Das Kinder- und Jugendparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7

Rechte und Aufgaben des Parlaments

(1)

Die Gremien der Gemeinde Nauheim (Gemeindevorstand, Gemeindevertretung, andere) unterstützen und fördern die Arbeit des Kinder- und Jugendparlaments. Sie haben jede parteiliche Einflussnahme zu unterlassen.

(2)

Der*die Vorsitzende des Kinder- und Jugendparlaments oder dessen*deren Stellvertreter*in ist berechtigt, an den öffentlichen Sitzungen der gemeindlichen Gremien teilzunehmen und hat Vortrags- und Fragerecht.

(3)

Der*die Vorsitzende des Kinder- und Jugendparlamentes oder dessen*deren Stellvertreter*in hat das Recht, einmal jährlich der Gemeindevertretung einen Bericht über die Arbeit des KiJuPa zu erstatten.

(4)

Der*die Bürgermeister*in oder seine*ihre Stellvertreter*in sorgt dafür, dass Anträge, Anfragen und Anliegen des Kinder- und Jugendparlamentes in den zuständigen Beschlussgremien der Gemeinde beraten und abschließend behandelt werden und informiert über die Ergebnisse.

(5)

Über jede öffentliche Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Beschlüsse des Kinder- und Jugendparlaments ersichtlich sind. Diese Niederschrift wird über den Gemeindevorstand den Mitgliedern des Kinder- und Jugendparlamentes und der Gemeindevertretung zugeleitet.

§ 8

Beratende Mitglieder

(1)

Die aus Altersgründen ausgeschiedenen Mitglieder des Kinder- und Jugendparlaments können sich auf eigenen Wunsch als „KiJuPa-Beratende“ weiterhin im Kinder- und Jugendparlament engagieren. Sie können ehrenamtlich beratend dem amtierenden Kinder- und Jugendparlament zur Verfügung stehen.

(2)

Der Status als „KiJuPa-Beratende“ muss beim Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim beantragt werden. Der Antrag muss jede Amtszeit erneuert werden.

(3)

Die Kinder- und Jugendförderung und das Kinder- und Jugendparlament müssen mit der Ernennung der Beratenden einverstanden sein.

§ 9

Ausstattung/Unterstützung des Kinder- und Jugendparlaments

(1)

Die Gemeinde stellt dem Kinder- und Jugendparlament die für seine Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(2)

Der Gemeindevorstand unterstützt das Kinder- und Jugendparlament als Geschäftsstelle und berät die Mitglieder im Rahmen der kommunalen Kinder- und Jugendarbeit.

§ 10

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Jedes Mitglied des Kinder- und Jugendparlaments erhält eine Kopie dieser Satzung.

Satzung beschlossen am 25.06.1999

1. Änderungssatzung beschlossen am 15.12.2020

2. Änderungssatzung beschlossen am 14.12.2023

Nauheim, 14.12.2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Nauheim
Roland Kappes
Bürgermeister