Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Adam-Opel-Straße / Gottlieb-Daimler-Straße“
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Adam-Opel-Straße / Gottlieb-Daimler-Straße“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 16.05.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Adam-Opel-Straße / Gottlieb-Daimler-Straße“ als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Adam-Opel-Straße / Gottlieb-Daimler-Straße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Adam-Opel-Straß / Gottlieb-Daimler-Straße“ liegt am westlichen Rand Nauheims und umfasst in der Flur 14 die Flurstücke Nr. 549/1 und 549/2. Das Plangebiet ist ca. 2.276 m² groß.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim Fachdienst Bauen, Liegenschaften und Umwelt, auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de Bauen, Umwelt & Entwicklung Aktuelle Bebauungsvorhaben) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.