1. Feststellung des Jahresabschlusses 2021
Der Jahresabschluss 2021 wird gemäß §§ 112 ff. HGO festgestellt, unter folgenden Auflagen:
| a) | Die unzulässig erhöhte Netto-Position i.H.v. 3.700,96 € ist spätestens bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 rückgängig zu buchen und nachvollziehbar offenzulegen. |
| b) | Der Forderungsspiegel ist um Restlaufzeiten zu ergänzen; pauschale/Einzelwertberichtigungen sind nachzuweisen. |
| c) | Alle vorgenommenen Änderungen sind der Gemeindevertretung schriftlich vorzulegen. |
2. Entlastung des Gemeindevorstands für das Haushaltsjahr 2021
Dem Gemeindevorstand wird Entlastung erteilt, verbunden mit dem Hinweis,
| a) | sämtliche im Prüfbericht 2021 genannten Mängel (Aufstellungsfristen, Dokumentation, Vergabe) nachweislich bis 30.06.2025 abzustellen und |
| b) | den Rechenschaftsbericht um eine Risiko/Chancen Analyse sowie eine Kennzahlenübersicht zu erweitern. |
3. Begleitaufträge an den Gemeindevorstand
| a) | Vorlage eines verbindlichen Terminplans für die fristgerechte Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse 2022–2024. |
| b) | Aktualisierung der Dienstanweisungen „Zahlstelle“, „Handvorschüsse“ und „Vergabe“ bis 31.12.2025. |
| c) | Erstellung eines Leitfadens „Forderungs- und Mahnwesen“ mit quartalsweiser Altersstrukturauswertung bis 31.03.2026. |
| d) | Einführung eines digitalen Vergabe- und Vertragsregisters; Sachstandsbericht bis 30.09.2025. |
2. Öffentliche Auslegung
Der Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2021 ist gem. § 114 (2) S.2 HGO auf der Homepage der Gemeinde Nauheim veröffentlicht.