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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Nauheim über Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen ergänzt / neu gefasst

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142) und der §§ 16 und 18, 37 und 51 des Hess. Straßengesetzes vom 08.06.2003 (GVBl. I 2003, 166), und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134), in der jeweils geltenden Fassung, wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.05.2024 folgende Neufassung der Satzung erlassen:

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

1.

Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie für die Gehwege an den Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

2.

Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 des Hessischen Straßengesetzes).

§ 2

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen und Gehwege zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde Nauheim. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

§ 3

Sonstige Nutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.

§ 4

Erlaubnis

1.

Die Erlaubnis wird in stets widerruflicher Weise erteilt. Sofern kein Ablaufdatum angegeben ist, gilt die Erlaubnis bis auf Widerruf. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung erforderlich ist.

2.

Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3.

Wird neben der Sondernutzungserlaubnis eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO benötigt, ist die Sondernutzungserlaubnis mit dieser zu verbinden.

4.

Für die Erteilung der Erlaubnis ist der Gemeindevorstand, im Falle des § 4 Abs. 3 der Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde, zuständig.

§ 5

Erlaubnisantrag

1.

Die Erlaubnisanträge sind schriftlich bei der Gemeinde Nauheim zu stellen.

2.

Die Anträge müssen enthalten:

a) Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,

b) Angaben über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Sondernutzung,

c) Name, Anschrift und Mobil-Telefonnummer des Verantwortlichen vor Ort

3.

Die Gemeinde Nauheim kann zu den Anträgen Erläuterungen durch Zeichnung oder textliche Beschreibung verlangen.

4.

Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller dies unverzüglich unter Vorlage der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis anzuzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sondernutzung länger andauert, als ursprünglich angenommen wurde.

§ 6

Plakatwerbung

1.

Das Aufstellen kommerzieller Plakate wird beschränkt auf eine maximale Größe von A0, maximal 20 Plakate und eine Dauer von maximal 4 Wochen.a

a) Die Erlaubnis zur Aufstellung von Plakaten mit Ankündigung von Veranstaltungen der Vereine und Organisationen mit Sitz in Nauheim gilt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 unter folgenden Voraussetzungen als erteilt

1. Die Aufstellung von Plakaten ist dem Gemeindevorstand spätestens 1 Woche vor der Aufstellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss Namen, Anschrift und Rufnummer der verantwortlichen Person enthalten.

2. Die Erlaubnis gilt für einen Zeitraum von maximal 4 Wochen ab Beginn der Aufstellung als erteilt. Sie endet mit dem Ende des Anlasses der Aufstellung.

3. Plakate zur Wahlsichtwerbung sind spätestens eine Woche nach der Wahl, Ankündigungsplakate spätestens eine Woche nach der Veranstaltung, zu entfernen.

4. Die Bestimmungen des § 33 StVO sind zu beachten, insbesondere dürfen Plakate nicht an Verkehrszeichen angebracht werden. Von Kreuzungen und Einmündungen ist ein Sicherheitsabstand von 5 m einzuhalten. Der Fußgängerverkehr darf nicht unzumutbar behindert werden. Plakate dürfen nicht an Bäumen im öffentlichen Raum befestigt werden.

Das gleiche gilt für die Aufstellung von Plakaten zur Wahlsichtwerbung, politischen Meinungsbildung, Ankündigung von Veranstaltungen für Parteien oder sonstige politische Vereinigungen sowie für Personen, die sich im Rahmen der Direktwahlen in Nauheim zur Wahl stellen. Die Anzahl dieser Plakate darf im gesamten Gebiet der Gemeinde Nauheim die Zahl 20 nicht übersteigen. Die Aufstellung von 21 bis maximal 40 Plakaten bedarf einer Erlaubnis nach § 5 dieser Satzung.

b) Die Bestimmungen des Absatzes 1a) gelten sinngemäß bei Volksabstimmungen und Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden.

2.

Plakate, die entgegen Absatz 1 aufgestellt sind, können auf Kosten des Aufstellers entfernt und im Bauhof der Gemeinde Nauheim eingelagert werden.

§ 7

Erlaubnisfreie Sondernutzung

1.

Keiner Erlaubnis bedürfen:

a) Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich einschließt.

b) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen, Gebäudesockel, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer (Markisen und Vordächer).

c) Bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen.

d) Bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Gewerbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen.

e) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung erbracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen.

2.

Sondernutzungen nach Abs. 1 Buchst. a - e können im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Straßenverkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 8

Gebühren

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis des Landes Hessen in der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung Cent-Beträge, so wird auf halbe oder volle Euro abgerundet. Ist diese Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

Die Gebühr für die Werbung mit Plakaten gemäß § 6 Absatz 1 wird pauschal auf 50,00 Euro festgesetzt, dies gilt ebenso für Werbung mit Plakaten gemäß § 6 Absatz 1a) für Vereine und Organisationen mit Sitz in Nauheim ab einer Anzahl von 21 bis 40 Plakaten.

§ 9

Gebührenschuldner

1.

Gebührenschuldner sind

a) der Antragsteller

b) der Erlaubnisnehmer

2.

Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 10

Fälligkeit der Gebühren

1.

Die Gebühren werden im Rahmen des Erlaubnis- oder Versagungsbescheides erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 01. Februar des Jahres.

2.

Ausstehende Gebühren werden nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die Sondernutzungserlaubnis wird widerrufen, wenn der Gebührenschuldner mit der Zahlung der Gebühren mehr als 2 Monate im Rückstand ist.

§ 11

Gebührenerstattung

1.

Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

2.

Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Nauheim eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 12

Märkte

Für die öffentlichen Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Ortssatzungen bzw. der Festsetzungen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 51 des Hess. Straßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim.

§ 14

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Nauheim über Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 18.07.1997 außer Kraft.

Nauheim, den 16.05.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim;
Roland Kappes, Bürgermeister