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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Nauheim

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch -Kinder und Jugendhilfe- in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 BGBl. I 3618) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 30.04.2018 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013,134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in ihrer Sitzung am 16.05.2025 nachstehende Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tagesstätten für Kinder beschlossen:

§ 1

Allgemeines

1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten (vgl. § 5 der Kindertagesstättensatzung).

Die Kostenbeiträge gliedern sich in

a)

die Kostenbeiträge für die Betreuung,

b)

das Verpflegungsentgelt (Mittagessengeld).

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

2) Die Kostenbeiträge sind für den Besuch der Kindertagesstätte entsprechend der von den Eltern gewählten Betreuungszeiten nach § 3 Abs. 2 der Kindertagesstättensatzung zu entrichten.

3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen in der Kindertagesstätte erhoben. Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.

4) Die Kostenbeiträge nach Abs. 1 Ziffer a) sind stets für einen vollen Monat zu zahlen. Bei Aufnahme ab 15. eines Monats ist nur die Hälfte des Kostenbeitrages nach § 2 zu zahlen.

5) Das Verpflegungsentgelt nach Abs. 1 Ziffer b) richtet sich nach den jeweiligen Kosten des Anbieters. Die monatliche Essenspauschale wird jeweils vom Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim im Voraus festgesetzt und den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben.

Kann ein Kind, das an der Mittagsverpflegung teilnimmt, auf Grund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen nicht besuchen, wird die Essenspauschale anteilsmäßig zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall einer Abwesenheit aus anderen Gründen (z.B. Urlaub, Kur). Voraussetzung hierfür ist die rechtzeitige Benachrichtigung der Einrichtung – spätestens eine Woche vor dem Abwesenheitstag.

§ 2

Kostenbeitrag

1) Der Kostenbeitrag zu den Betreuungskosten beträgt zum 01.07.2025 pro Monat für:

Der Kostenbeitrag wird jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst. Die Erhöhung erfolgt prozentual und orientiert sich dabei an der prozentualen Anpassung von Landeszuschüssen. Entsprechend erhöht sich auch der Elternanteil am Kostenbeitrag. Über die Anpassungen werden die Eltern im November eines jeden Jahres informiert.

Im Rahmen der Betreuungszeiten und der Kapazität der einzelnen Betreuungsangebote einer Einrichtung besteht die Möglichkeit, Stunden zuzukaufen: Der Stundensatz beträgt für U3-Kinder 10,00 € und für Kindergartenkinder 5,00 €. Die Abrechnung erfolgt mit gesonderter Rechnungsstellung. Der Zukauf kann ausschließlich stundenweise abgerechnet werden. Näheres regelt der Gemeindevorstand.

2) Besuchen gleichzeitig mindestens zwei in einem Haushalt lebende Kinder eine Tageseinrichtung für Kinder nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit §§ 25a bis 25d HKJGB in Nauheim, ermäßigt sich der niedrigere Kostenbeitrag um 50 %; besuchen gleichzeitig mindestens drei in einem Haushalt lebende Kinder eine solche Einrichtung, wird der niedrigste Kostenbeitrag der drei Gebühren nicht erhoben.

3) Wird ein Kind nicht pünktlich am Ende der gebuchten Betreuungszeit abgeholt, ist ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 10,00 € pro Stunde zu zahlen.

4) Das Verpflegungsentgelt für die Teilnahme am Mittagessen beträgt 85,00 €. Dieser Betrag sollte mindestens 90% der Verpflegungskosten decken. Der Betrag kann nach Vorankündigung mit einer Frist von zwei Monaten bei Unterdeckung angepasst werden.

§ 3

Befreiung von Kostenbeiträgen

1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Nauheim jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach § 2 Ziff. 1 für die Halbtagsbetreuung, 2/3-Platz-Betreuung oder die Ganztagesbetreuung für Ü3-Kinder wird nur insoweit erhoben, als der pro Kind bestehende Landeszuschuss in Höhe von 151,87 € (Stand für das Jahr 2025) die nach §2 Ziff. 1 erhobenen Gebührensätze unterschreitet. In diesem Fall wird die Differenz zwischen den Gebührensätzen nach §2 Ziff. 1 und dem Landeszuschuss erhoben.

Hierbei ist die jeweilige Anpassung der Landeszuschüsse zu berücksichtigen.

2.

der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

2) Bei Gewährung der Kostenbefreiung und – ermäßigungen nach Abs. 1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist und danach der sodann höchste Kostenbeitrag, der in voller Höhe zu zahlen ist, erhoben.

3) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 4

Abwicklung der Kostenbeiträge

1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. Eine Abmeldung zum 15. eines Monats ist nicht möglich.

2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind zum ersten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse Nauheim zu zahlen.

3) Die Erhebung der Kostenbeiträge wird monatlich aus kassentechnischen Gründen grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren durch die Gemeindekasse Nauheim vorgenommen; für eine entsprechende Deckung der genannten Geldkonten ist Sorge zu tragen.

4) Fehlt ein SEPA-Lastschriftmandat, so sind die Kostenbeitrage monatlich im Voraus an die Gemeindekasse Nauheim zu überweisen (§ 4 Abs. 1 gilt entsprechend).

5) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z.B. Schließzeit, Feiertage, Streik, technische Gründe, Konzeptionstage, Fortbildungen und weitere betriebliche Termine im notwendigen Umfang) weiterzuzahlen.

6) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt der Kostenbeitrag für die Zeit der Erkrankung.

7) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand.

8) Rückbuchungs-oder Mahngebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des/der Erziehungsberechtigten.

§ 5

Übernahme von Kostenbeiträgen

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Kostenbeiträge beim Jugendamt des Kreises Groß-Gerau, Wilhelm-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-Gerau (Landratsamt) beantragt werden.

§ 6

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7

Datenschutz

1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2.

Anschrift,

3.

Geburtsdatum des Kindes,

4.

Staatsangehörigkeit

5.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung in der Gemeinde Nauheim besuchen

6.

Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften)

2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.

Gleichzeitig wird hiermit die Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Nauheim über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Fassung vom 05.06.2014 außer Kraft gesetzt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Nauheim, 25.06.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Nauheim
Bürgermeister Marc Friedrich