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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 28/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Nauheim

Inkrafttreten des

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat in ihrer Sitzung am 25.05.2023 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Im Teich 1. Änderung“ gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung nach § 10 BauGB beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Teich, 1. Änderung“.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „2. Änderung Im Teich 1.Änderung“ in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden

montags, mittwochs und freitags von 08:00-12:00 Uhr

donnerstags von 13:00 - 18:00 Uhr

im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim, Fachdienst Bauen, Liegenschaften und Umwelt, Zimmer U7, eingesehen werden.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nauheim, den 14.07.2023
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Nauheim
Roland Kappes, Bürgermeister