Abb.: Räumlicher Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Gartenfeld“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in ihrer Sitzung am 11.07.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplan „Im Gartenfeld“ als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplan „Im Gartenfeld“ ge-mäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Gartenfeld“ liegt nördlich und südlich des Seewegs in der Gemarkung Nauheim in der Flur 7 und umfasst drei Teilgeltungsbereiche. Die Teilgeltungsbereiche des Geltungsbereichs haben eine Größe von ca. 0,84 ha und umfassen die folgenden Flurstücke:
| - | Teilgeltungsbereich 1: Flurstücke 171/7 und 171/8, |
| - | Teilgeltungsbereich 2: Flurstück 175/5, |
| - | Teilgeltungsbereich 3: Flurstück Nr. 174. |
Die 1. Änderung des Bebauungsplans kann einschließlich der Begründung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim Fachdienst Bauen, Liegenschaften und Umwelt, auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de -{{gt}} Bauen, Umwelt & Entwicklung -{{gt}} Aktuelle Bebauungsvorhaben) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nauheim, den 02.08.2024
Für den Gemeindevorstand der
Gemeinde Nauheim
Roland Kappes
Bürgermeister