Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim am 16.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Nauheim unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde werden gemäß § 25 HJKGB betreut:
| 1. | Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen, |
| 2. | Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen, |
| 3. | Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen. |
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.
(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Nauheim ihren Haupt- oder Erstwohnsitz i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,
| 1. | vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder |
| 2. | vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen. |
(2) Der Rechtsanspruch auf Förderung richtet sich nach dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in einer bestimmten Kindertagestätte.
(1) Die Entscheidung über die Aufnahme in gemeindlichen Einrichtungen erfolgt auf Antrag der Erziehungs-/Personensorgeberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeinde. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB). Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde.
(3) Für den Wechsel der Altersgruppen innerhalb der gemeindlichen Einrichtungen - von U3- zu Ü3-Betreuung - ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Kinder, die aus der U3-Betreuung bei freien Trägern oder Kindertagespflege auf Antrag zur Ü3-Betreuung in kommunale Einrichtungen wechseln, werden bei weiter notwendiger Anmeldung den Kindern in kommunalen Einrichtungen gleichgestellt. Hier soll auch die vom Land Hessen gewährte Übergangsfrist zur Betreuung von Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres maximal bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres durch die Träger der U3-Betreuung genutzt werden. Das Kindergartenjahr beginnt jeweils zum 01.08. und endet zum 31.07. eines Jahres
(4) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben.
(5) Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen
(6) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.
(1) Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird. Hierbei findet § 5 Abs. 2 Anwendung.
(2) Sofern die vorhandenen Betreuungsplätze zur Betreuung von neu angemeldeten Kindern nicht ausreichend sind, gelten folgende Vergabekriterien in der nachstehenden Reihenfolge:
| 1. | Die Aufnahme des Kindes in eine Betreuungseinrichtung aus nachgewiesenen pädagogischen Gründen, weil dies für die Entwicklung des Kindes zwingend erforderlich ist, hierfür ist eine Bescheinigung vom zuständigen Jugendamt vorzulegen. |
| 2. | Kinder, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte aus gesundheitlichen Gründen in der Erziehung nachhaltig gehindert sind |
| 3. | Alter der Kinder, d.h. dass ältere Kinder vor jüngeren Kindern |
| 4. | Alleinerziehende, die berufstätig sind oder sich in Ausbildung befinden |
| 5. | Berufstätigkeit bzw. schulische, berufliche oder studentische Aus-, Fort- und Weiterbildung beider Elternteile, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis, der Schulbesuch oder das Studium durch entsprechend schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers, der Schule oder Hochschule nachgewiesen wird |
(3) Plätze für Geschwisterkinder können nicht freigehalten werden.
(4) Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, insbesondere, wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die Bereitstellung eines Platzes mit Essensversorgung erfolgt jederzeit widerruflich und nur in Fällen, in denen dafür ein Bedarf besteht und auch nur für die Zeit, in der Bedarf nachgewiesen wird. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung, der Schulbesuch oder das Studium sind auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen, jedoch mindestens einmal im Jahr vor Beginn des neuen Kindergartenjahres. Die Gemeinde kann jederzeit weitergehende Nachweise verlangen, die den notwendigen Bedarf Ganztagsplätzen und/oder Plätze mit Mittagsbetreuung bestätigen. Werden die geforderten Nachweise nicht vorgelegt, kann dies den Wegfall des beanspruchten Platzes oder den Ausschluss des Kindes zur Folge haben. Im Interesse einer bedarfsgerechten Verteilung dieser nur beschränkt vorhandenen Plätze ist der Wegfall eines der Kriterien (auch vorübergehend, wie z.B. bei Elternzeit) durch die Personensorgeberechtigten unaufgefordert der Gemeinde mitzuteilen, damit der Platz bedarfsorientiert weitervermittelt werden kann. Eine Ausnahme bildet die Elternzeit ab dem dritten Kind, sofern alle Geschwister im Alter von 1 Jahr bis zur Einschulung eine Kindertagesstätte besuchen. Die Regelbetreuung (halbtags) bleibt davon unberührt.
(5) Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres. Wenn am neuen Wohnort nachweislich kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, kann mittels Einzelfallregelung nach Beschluss des Gemeindevorstandes die Betreuung weiter fortgeführt werden.
(6) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
(7) Die Gemeinde kann sich vorbehalten, aus dienstlichen Gründen neben den hier genannten Kriterien weitere Aufnahmen vorzunehmen, insbesondere können abweichend von o.g. Regelungen Kinder von pädagogischem Fachpersonal der Gemeinde Nauheim mittels Einzelfallregelungen nach Beschluss des Gemeindevorstandes aufgenommen werden. Kinder von Mitarbeitenden in der Verwaltung der Gemeinde Nauheim können mittels Einzelfallregungen nach Beschluss Gemeindevorstandes vorbehaltlich Betreuungsplätze stehen zur Verfügung, aufgenommen werden.
(8) Vor der endgültigen Aufnahme eines Kindes müssen sich die Personensorgeberechtigen durch einen Besuch in der Kindertagesstätte über das grundsätzliche pädagogische Konzept informieren. Im Rahmen eines verbindlichen Aufnahmegespräches ist eine festgelegte, wenn möglich durchgängige Eingewöhnungszeit von zwei bis zu vier Wochen, je nach Alter und Entwicklungsstandes des Kindes, abzustimmen und einzuhalten.
(9) Ein Wechsel innerhalb der kommunalen Kindertagesstätten ist nur im Einzelfall bei sozialen Härten und anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung hierüber wird in Absprache mit der jeweiligen Kindertagesstätten-Leitung und der Fachdienstleitung getroffen.
(10)Im Zuge vertraglicher Vereinbarungen arbeiten die Gemeinde Nauheim und die freien Träger hinsichtlich der Belegung der Einrichtungen eng zusammen. Dies unterstützt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im Zuge einer umfassenden Information über alle Angebote und verhindert auch Doppelanmeldungen. Ansonsten sind die Einrichtungen in freier Trägerschaft eigenständig entsprechend den Vorgaben des SGB VIII mit einer Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
(1) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.
(2) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.
(3) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
(4) Sofern keine ärztliche Bescheinigung (Attest/Krankmeldung) vorliegt, ist die Leitung der Kindertagesstätte oder deren Vertretung befugt, darüber zu entscheiden, ob die Betreuung eines Kindes wegen Krankheit oder einem entsprechenden Zustand abgelehnt wird und das Kind abgeholt werden muss.
(5) Sollten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ihr Kind nicht persönlich abholen können, sind grundsätzlich und verbindlich Ersatzpersonen für Notfälle durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu benennen.
(6) Das Personal darf grundsätzlich keine Medikamente an Kinder verabreichen. Ausgenommen sind Kinder mit chronischen Erkrankungen sowie die Vergabe von Notfallmedikamenten. Hierfür muss eine ärztliche Bescheinigung in der Einrichtung vorliegen.
(1) Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten festzulegen und diese öffentlich bekannt zu machen.
(2) In allen Einrichtungen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft werden montags bis freitags zurzeit folgende Betreuungsvarianten angeboten:
| a) | Halbtagsplatz von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr (Nur Ü3-Plätze) |
| b) | 2/3-Platz von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr (U3- und Ü3-Plätze) mit Mittagsverpflegung |
| c) | Ganztagesplatz 7:30 Uhr bis 16:45 Uhr, freitags bis 16:00 Uhr (U3- und Ü3-Plätze) mit Mittagsverpflegung (außer Natur-Kita) |
| d) | Die Wald-Kita öffnet aufgrund des besonderen pädagogischen Konzepts montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit Mittagsverpflegung. |
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.
(4) Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit muss bis zum 15. des Vormonats auf schriftlichen oder digitalen Antrag gestellt werden. Eine Änderung ist erst für den Beginn des folgenden Monats für mindestens den Zeitraum von 3 Monaten möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.
(5) Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Die Tageseinrichtung für Kinder sind aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen:
| a) | samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen, |
| b) | am Kirchweihmontag, |
| c) | während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 2 Wochen, |
| d) | während der gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien an bis zu 6 Arbeitstagen, |
| e) | anlässlich von Veranstaltungen des Personalrats (Betriebsausflug - ganztags, Betriebsversammlung - stundenweise), |
| f) | an zwei flexiblen Ferientagen, |
| g) | zu Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften stundenweise, jedoch nicht mehr als 3 Tage pro Jahr, |
| h) | an einem gemeinsamen Fortbildungstag zusammen mit der Grundschule Nauheim (Tandem Tag), |
| i) | wegen Streiks, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. |
(7) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.
(8) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der Sommerferien zu Beginn des Jahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist mindestens 6 Wochen im Voraus durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Nauheim, weitere digitale Informationswege und durch Aushang in den Kindetageseinrichtungen.
(9) Eine Notbetreuung ist nur in der Sommerschließzeit, für Fortbildungsveranstaltungen und an flexiblen Ferientagen möglich, wenn die Erziehungsberechtigten nachweislich (in schriftlicher Form, z.B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können und nur nach vorheriger Anmeldung. Die Anmeldung ist verpflichtend. Eine Notbetreuung kann nur angeboten werden, wenn ausreichend Fachkräfte zur Verfügung stehen. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.
(2) Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.
(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.
(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen.
(5) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Eine persönliche Vorstellung der abholenden Personen in der Kindertagesstätte ist zu empfehlen, sofern die Personen nicht bekannt sind. Mit Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind Geschwisterkinder ab 12 Jahren abholberechtigt. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.
Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die „Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung, Kindertagesstättenbeirat und Elternbeirat für die Kindertagesstätten der Gemeinde Nauheim“ bestimmt.
Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Nauheim“ zu dieser Satzung erhoben.
(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden.
(2) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.
(4) Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.
(5) Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(6) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
(7) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.
(8) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
(1) Für Sachschäden, die während des Besuchs der Kindertagesstätte eintreten, besteht nach Maßgaben der geltenden Versicherungsbedingungen ebenfalls eine Versicherung beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände. Es gelten die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers.
(2) Gegen alle in der Kindertageseinrichtung erlittenen Unfälle sind die aufgenommenen Kinder (auch Gastkinder) unfallversichert. Für alle Kinder besteht neben der Krankenversicherung der Personensorgeberechtigten eine Absicherung aus der gesetzlichen Unfallversicherung über die Unfallkasse Hessen. Auf dem Weg zwischen Elternhaus und Kindertagesstätte sind die Kinder grundsätzlich unfallversichert.
(3) Für mitgebrachte Spiel- und Fahrzeuge der Kinder wird keine Haftung übernommen
(1) Folgende Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben
| 1. | Name, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes, Adresse, |
| 2. | Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten, |
| 3. | Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
| 4. | Angaben zum Impfstatus des Kindes, |
| 5. | Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss, |
| 6. | Kontaktangaben zum zuständigen Hausarztes oder Kinderarzt, |
| 7. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen, |
| 8. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.). |
Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.
In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs-und Erziehungsauftrages notwendig ist.
Dazu werden erfasst:
| • | persönliche Daten des Kindes nach Abs.1, |
| • | die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten, |
| • | seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil), |
| • | evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes, |
| • | Foto- oder Videodokumentation. |
(2) Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:
(2.1) Grund der Datenerfassung
| • | als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte, |
| • | zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen, |
| • | aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII, |
| • | zur digitalen Speicherung. |
(2.2) Die Daten werden in folgender Form erfasst
| • | als schriftliche Dokumentation, |
| • | als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation), |
| • | zur digitalen Speicherung. |
(2.3) Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet
| • | in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes, |
| • | in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden), |
| • | zum Übergang in die Schule. |
(3) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.
(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Nauheim soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage Gemeinde Nauheim einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage Gemeinde (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 20.02.2014 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.