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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 31/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Nauheim

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Bereitstellung von Fördermitteln

B. Förderungsberechtigung

C. Fördervoraussetzung

D. Antragstellung

II. Zuschüsse zur Förderung

A. Zuschuss für die Jugendförderung der Vereine

B. Zuschuss für Erwachsene der Vereine

C. Besondere Förderung von Musik- und Gesangsvereinen

sowie Musik- und Spielmannszügen

III. Jugendveranstaltungen in Nauheim

IV. Zuschuss für den Erwerb und die Fortbildung von

Übungsleitungen (ÜL) Lizenzen oder Befähigungsnachweise

im Jugendbereich

V. Zuschüsse für die Unterhaltung vereinseigener Turn- und Sporthallen

VI. Förderung von Sport- und Freizeitanlagen und langlebigen Sportgeräten sowie Vereinseigentum

VII. Jubiläumsförderung

VIII. Abgabetermine

Präambel

Die Arbeit der zahlreichen Nauheimer Vereine besitzt sowohl einen hohen Stellenwert im kulturellen und sportlichen Bereich als auch für die Freizeitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger. Wegen der wichtigen Aufgabe in der Gesellschaft werden die Vereine durch die Gemeinde Nauheim unterstützt.

Mit den Richtlinien leistet die Gemeinde Nauheim einen Beitrag, um für die Vereine die sachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Bewältigung der zu bestreitenden Aufgaben zu verbessern und insbesondere die Jugendarbeit in den Vereinen zu unterstützen.

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Bereitstellung von Fördermitteln

(1) Die Gemeinde Nauheim stellt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten in den jeweiligen Haushaltsplänen Mittel für die Förderung von Vereinen und Institutionen zur Verfügung.

(2) Die Fördermittel sind zweckgebunden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Zuwendung im Einzelfall zu prüfen. Die antragstellenden Vereine erklären ihr Einverständnis zur Prüfung bereits mit der Beantragung der Zuwendung.

(3) Bei besonderen Anträgen (z. B. Investitionen, Instandsetzungen) ab einer Höhe von 20.000,00 EUR entscheidet die Gemeindevertretung im Rahmen der Haushaltsplanung für das jeweils folgende Haushaltsjahr.

(3a) Für laufende Anträge ist ein jährliches Budget i. H. v. 3.000,00 EUR einzurichten. Über entsprechende Anträge entscheidet der Gemeindevorstand.

(4) Die Fördermittel stellen eine freiwillige Leistung der Gemeinde Nauheim dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine Übertragung von Zuschussanträgen auf das nächste Haushaltsjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) Vereine und Institutionen ab einer Mindestzahl von 25 aktiven, erwachsenen/ bzw. jugendlichen Mitgliedern können einen Zuschuss beantragen.

B. Förderungsberechtigung

Förderberechtigt sind Vereine und Institutionen in den Bereichen:

Musik und Gesang

Sport

Kultur und Freizeit

Soziales im Jugendbereich: wenn der Verein als freier Träger und als Jugendhilfe beim Kreisjugendamt / Kreisjugendhilfeausschuss eingetragen ist.

Sozialverband VdK und Arbeiterwohlfahrt

jedoch keine religiösen und politische Vereinigungen sowie generell keine Förder-und Trägervereine und Gewerbevereine

Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen, werden Vereine, die aufgrund anderweitiger Regelungen eine direkte oder indirekte finanzielle Förderung durch die Gemeinde Nauheim erhalten, von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.

C. Fördervoraussetzungen

(1) Fördermittel der Gemeinde Nauheim können in Anspruch genommen werden, sofern der Vereinscharakter besteht und eine regelmäßige Vereinstätigkeit sowie ein entsprechendes Angebot bereitgestellt werden.

(2) Die Vereine müssen ihren Sitz in Nauheim haben und über eine Satzung verfügen (Zweigstellen sind nicht bezuschussungsfähig).

(3) Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind, haben auf Aufforderung, eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

(4) Vereine, die als eingetragener Verein (e.V.) im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt geführt werden, haben auf Verlangen der Gemeinde Nauheim, einen entsprechenden Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichtes, einzureichen.

(5) Mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Nauheim haben. Die Vereine bestätigen dies schriftlich im Antragsvordruck. Eine Mitgliederliste ist auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen.

(6) Als reguläre jährliche Mitgliedsbeiträge müssen pro Jahr mindestens erhoben werden:

• 24,00 EUR vom 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für

Auszubildende, Studenten/innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

• 48,00 EUR für Erwachsene ab 18 Jahren

(7) Bei Unterschreitung der jährlichen Mitgliedsbeiträge aus Absatz 6 erhalten Vereine nur einen 50 %igen Zuschuss.

(8) Neugegründete Vereine können einen Antrag auf Bezuschussung erst in dem Kalenderjahr stellen, das auf dem Jahr folgt, in dem der Verein mindestens 24 Monate bestanden hat.

(9) Förderbeiträge können ab einem Betrag von mindestens 100,00 EUR beantragt werden.

D. Antragstellung

(1) Die antragstellenden Vereine haben ihre Mitgliedermeldung und Aktivitäten unter Verwendung der entsprechenden Formulare - abrufbereit unter www.nauheim.de -unaufgefordert bis spätestens zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung Nauheim, Weingartenstraße 46 - 50, 64569 Nauheim, einzureichen.

Formulare können außerdem bei der Gemeindeverwaltung angefordert werden.

(2) Es werden nur fristgerecht eingereichte Anträge bearbeitet. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn zum Jahresende noch Mittel zur Verfügung stehen. Die Prüfung später eingehender Anträge erfolgt als freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch.

(3) Die Auszahlung erfolgt nur unter fristgerechter Vorlage aller gemäß den Richtlinien geforderten Unterlagen.

II. Zuschüsse zur Förderung

A. Zuschuss für die Jugendförderung der Vereine

(1) Ziel der Förderung ist es, die Jugend- und Integrationsarbeit in den Vereinen angemessen zu unterstützen.

(2) Alle in Nauheim antragsberechtigten Vereine erhalten für ihre aktiven Jugendlichen eine jährliche feste Zuwendung. Die Mittel sind zweckgebunden und sollen, sofern vorhanden, unter Beteiligung der Jugendvertretung in den Vereinen für die Durchführung der Jugendarbeit verwendet werden.

(3) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den von den Vereinen an ihren übergeordneten Verband gemeldeten aktiven Jugendlichen unter 18 Jahren. Sie beträgt 14,00 € pro Jahr und aktivem Jugendlichen.

B. Zuschuss für Erwachsene

(1) Zuwendungen an Vereine mit Angeboten für Erwachsene werden gefördert mit 2,50 EUR pro erwachsenen aktiven Mitglied unter 70 Jahren.

(2) Vereinsmitglieder ab dem 70. Lebensjahr werden mit 3,50 EUR pro aktiven Mitglied gefördert.

C. Besondere Förderung von Musik- und Gesangsvereinen und/oder -abteilungen sowie Musik- und Spielmannszügen.

Für die Beschäftigung von dirigierenden Personen und Chorleitungen richtet sich die Höhe der Förderung nach der Anzahl der angeleiteten Gruppen.

Die Förderung pro Gruppe pro Jahr beträgt 150,00 EUR.

III. Jugendveranstaltungen in Nauheim

(1) Ziel der Förderung ist es, ausrichtende Vereine bei der Durchführung von Jugendveranstaltungen zu unterstützen, deren Kosten aus eigener Kraft nicht gedeckt werden können.

(2) Formlose Anträge müssen vorab bis spätestens acht Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde Nauheim eingereicht werden.

(3) Für die Zuwendung steht im laufenden Jahr eine Gesamtsumme von 5 % des Haushaltsansatzes der Fördersumme für die veranstaltenden Vereine zur Verfügung. Über die jeweilige Höhe von max. 250,00 EUR/Veranstaltung entscheidet der Gemeindevorstand. Der Zuschuss darf den ungedeckten Kostenanteil nicht überschreiten.

(4) Der Gemeindevorstand behält es sich vor, einen Zuschuss zu versagen, wenn nach seiner Meinung die Art der Veranstaltung entweder nicht förderungswürdig oder der Umfang der gewünschten Förderung nicht mehr zumutbar erscheint.

(5) Der gemeindliche Zuschuss wird nach Abschluss der Veranstaltung und durch Vorlage aller Einnahmen- und Ausgaben-Kassenbelegen bewilligt und ausgezahlt.

IV. Zuschuss für den Erwerb und die Fortbildung von Übungsleitungen (ÜL) oder Lizenzen oder Befähigungsnachweise im Jugendbereich

(1) Ziel der Förderung ist es, durch den Einsatz von Übungsleitungen in den Vereinen, den Jugendbetrieb nach zeitgerechten pädagogischen Kenntnissen und Trainingsmethoden zu gestalten und so die Vereinsarbeit weiter zu intensivieren. Die Erfüllung der Aufgaben in den Vereinen ist geprägt von der Tätigkeit qualifizierter Übungsleitungen. Ihre Aus- und Fortbildung ist daher von herausragender Bedeutung.

(2) Förderungsfähig sind Aus- und Fortbildungskurse im Bereich Sport sowie Musik, die von anerkannten Verbänden (Deutschen Sportbund, Hessischer Musikverband e. V., Bundesvereinigung deutscher Musikverbände) oder Schulungsinstitutionen durchgeführt wurden bzw. anerkannt werden. Ziel ist es, dass eine externe Stelle die Übungsleitungslizenz sowie deren -Verlängerung oder entsprechende Befähigungsnachweise ausstellt.

(3) Als Aufwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb (Ersterwerb) und einer vom deutschen Sportbund gültigen Lizenz bzw. eines vergleichbaren Befähigungsnachweises kann ein Zuschuss bis zu 30 % der Teilnahmekosten, höchstens jedoch 100,00 EUR pro teilnehmender Person und Jahr gewährt werden.

(4) Als Aufwendung unter gleichen Voraussetzungen kann ebenfalls für die Fortbildung zur Verlängerung von Übungsleitungslizenzen bis zu 30 % der Kosten, höchstens jedoch 20,00 € pro Jahr/Übungsleitung gewährt werden. Bei Tätigkeiten in zwei oder mehr Vereinen ist nur eine einmalige Bezuschussung möglich.

(5) Vereine erhalten für ihre namentlich genannten Übungsleitungen, für die an den Landessportbund oder vergleichbare externe Stelle gemeldeten Mitglieder, die eine Lizenz eines gleichwertigen Befähigungsnachweises inne haben pro Jahr einen Betrag von bis zu 30,00 EUR/Übungsleitung, sofern mindestens 40 Jahresstunden je Verein geleistet wurden.

V. Zuschüsse für die Unterhaltung vereinseigener Räumlichkeiten

(1) Für die Unterhaltung vereinseigener Räumlichkeiten in Nauheim kann ein Zuschuss gewährt werden, wenn der Verein Eigentümer, Erbbauberechtigter oder im Besitz eines Pachtvertrages von mindestens 10 Jahren ist.

(2) Die Zuwendung beträgt jährlich bis zu 6,00 EUR je m² der Nutzungsfläche (außer gewerbliche Bereiche). Anträge sind an den Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim, bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu stellen.

(3) Die Bezuschussung für Schießhallen und Schießstände sowie die Tennishalle, beträgt jährlich bis zu 3,00 EUR je m² Hallennutzungsfläche (außer gewerbliche Bereiche).

Anträge sind an den Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim, bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu stellen.

VI. Förderung von Sport- und Freizeitanlagen und langlebigen Sportgeräten sowie Vereinseigentum

(1) Die Gemeinde Nauheim unterstützt die Vereine und erkennt die Notwendigkeit der Errichtung des Ausbaus und der Unterhaltung von Vereinsanlagen an und wird sich entsprechend der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel an der Förderung beteiligen, wenn der Verein Eigentümer, Erbbauberechtigter oder im Besitz eines Pachtvertrages von mindestens 10 Jahren ist.

(2) Grundlagen der Richtlinien zur Förderung von Vereinen sind die jeweils gültigen Förderungsbedingungen des Landes Hessen.

(3) Förderungsfähig sind Neubau, Erweiterung und Instandsetzung von Vereinsanlagen, Modernisierung und Maßnahmen der Energieeinsparung. Alle Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes, wie z. B. Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Flachdachbegrünung.

Nicht förderungsfähig sind: Renovierungsarbeiten.

(4) Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Bauvorhaben bis zu 40 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, allerdings nicht für Funktionsräume (Wirtschaftstrakt, gewerbliche Nutzräume, usw.) und den Grunderwerb.

(5) Die Auszahlung des gemeindlichen Zuschusses erfolgt auf formlosen Antrag und muss den Bautenstand sowie die geleisteten finanziellen Aufwendungen und die erbrachte Eigenhilfe enthalten. Dem Antrag sind mind. zwei Angebote beizufügen. Kann ein zweites Angebot nicht vorgelegt werden, ist der Nachweis über die Anforderung eines weiteren Angebotes einzureichen.

(6) Der Gemeindevorstand kann beschließen, die Auszahlung der Zuwendung in Raten und auf mehrere Jahre aufzuteilen.

(7) Nach § 19 Gemeindehaushaltsverordnung können bewilligte Investitionszuschüsse längstens bis zum Ende des zweiten Jahres durch Bildung von Haushaltsresten zur Verfügung stehen. Bei Nichtinanspruchnahme innerhalb dieser Zeit verfällt der Anspruch und es muss erneut ein Antrag auf Investitionen gestellt werden. Der Zuschuss ist zweckgebunden und nur für die jeweilige Maßnahme zu verwenden.

(8) Die Anmeldung des Vorhabens erfolgt über den Gemeindevorstand.

(9) Auf Antrag können für langlebige Sportgeräte sowie Vereinseigentum ab einem Anschaffungswert von 450,00 EUR pro Stück von der Gemeinde Nauheim Zuschüsse bis zu 25 % der Kosten gewährt werden, z. B. Tore, Turn- und Leichtathletikgeräte sowie Musikinstrumente.

VII. Jubiläumsförderung

Als Jubiläumsgabe erhalten antragsberechtigte Vereine einen gestaffelten Zuschuss. Dieser beträgt:

bei 25 Jahren - bis zu 125,00 EUR

bei 50 Jahren - bis zu 250,00 EUR

bei 75 Jahren - bis zu 375,00 EUR

bei 100 Jahren - bis zu 500,00 EUR

plus jede weiteren 25 Jahre bis zu 125,00 EUR

(2) Die Jubiläumsgabe entsprechend der Jubiläumsjahre orientiert sich an den

Mitgliederzahlen der Vereine und wird gestaffelt. Diese beträgt:

bis zu 50 Mitgliedern eine 50 %ige Jubiläumsgabe

bis zu 125 Mitgliedern eine 75 %ige Jubiläumsgabe

ab 201 Mitgliedern eine 100 %ige Jubiläumsgabe

VIII. Abgabetermine

Die Abgabetermine spätestens zum 15. Mai eines Jahres für alle Anträge sind einzuhalten. Später eingehende Anträge können nur noch berücksichtigt werden, wenn zum Jahresende und nach Auszahlung der genehmigten Fördermaßnahmen Mittel zur Verfügung stehen.

Über die Vergabe der Mittel wird einmal jährlich im zuständigen Fachausschuss der Gemeinde Nauheim ein Bericht vorgelegt.

Inkrafttreten

Die Richtlinien tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Organisationen wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Nauheim, 18.07.2024
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Nauheim
Roland Kappes
Bürgermeister