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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 31/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

Aufgrund der §§ 1, 11, und 17 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) wird vom Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Nauheim folgende ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung über das Verbot des Verkaufs sowie der Abgabe und Weitergabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Minderjährige erlassen:

1. Zweck und Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz von Minderjährigen vor den gesundheitlichen

Risiken des Konsums von Distickstoffmonoxid („Lachgas“). Sie gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Nauheim.

2. Begriffsbestimmungen

  • Lachgas ist Distickstoffmonoxid (N₂O), unabhängig von Darreichungsform, Verpackung oder Reinheitsgrad.
  • Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.

3. Verbot und Pflichten für Verkaufsstellen

  • Es ist untersagt, Lachgas an Minderjährige zu verkaufen, abzugeben oder weiterzugeben.
  • Der Erwerb und Besitz von Lachgas durch Minderjährige sind ebenfalls verboten.
  • Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
  • Verkaufsstellen in der Gemarkung Nauheim sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige verkauft oder abgegeben wird.
  • Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Verkaufsautomaten, über die Lachgas erworben werden kann und die keinen ausreichenden und zugelassenen technischen Schutz gegen die Nutzung durch Minderjährige bieten.
    Ausgenommen ist der Besitz im Rahmen einer gültigen, nachweisbaren ärztlich verordneten medizinischen Behandlung.

4. Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig im Sinne dieser Allgemeinverfügung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen dieser Allgemeinverfügung verstößt.
    Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 77 HSOG mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € je Einzelfall geahndet werden.

5. Sofortvollzug und Inkrafttreten

  • Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet, um Gefahren für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen umgehend abzuwehren.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (www.nauheim.de) in Kraft. Die Allgemeinverfügung vom 25.07.2025 zum Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige wird mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung gem. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund formeller Rechtswidrigkeit zurückgenommen.

Begründung:

Der Konsum von Lachgas durch Jugendliche hat nicht nur in unserer Gemeinde, sondern bundesweit stark zugenommen. Dies wird durch regelmäßige, über verschiedene Nauheimer Standorte verteilte Funde, untermauert.

Gesundheitsrisiken bestehen für alle Altersgruppen, aber insbesondere Minderjährige, da sich ihr Körper und ihr Gehirn noch in der Entwicklung befinden. Beispielhafte Auswirkungen sind Abhängigkeitspotenzial, neurologische Schäden / Ausfälle, Ohnmacht, Erfrierungen der Atemwege, akute Erstickungsgefahr oder Fruchtbarkeitsstörungen / DNA-Schäden sind wissenschaftlich belegt. Das Bundeskabinett hat daher am 2. Juli 2025 die Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen.

Mit dieser Allgemeinverfügung setzen wir die Vorgaben bereits auf kommunaler Ebene um, um so unmittelbar, präventiv und ordnungsrechtlich tätig werden zu können.

Die Gemeinde Nauheim wird zur Durchsetzung dieser Verfügung gezielte Kontrollen an bekannten Fundorten im öffentlichen Raum durchführen.

Diese erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt, dem Freiwilligen Polizeidienst sowie – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – mit der Polizei.

Ziel ist es, die Einhaltung der Verfügung sicherzustellen und frühzeitig ordnungswidrigem Verhalten entgegenzuwirken.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bürgermeister der Gemeinde Nauheim als örtliche Ordnungsbehörde (Postanschrift:

Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim) schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Widersprüche erwirken jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht in Darmstadt ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Nauheim, den 25. Juli 2025
Marc Friedrich
Bürgermeister