Aufgrund der §§ 1, 11, und 17 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) wird vom Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Nauheim folgende ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung über das Verbot des Verkaufs sowie der Abgabe und Weitergabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Minderjährige erlassen:
1. Zweck und Geltungsbereich
Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz von Minderjährigen vor den gesundheitlichen
Risiken des Konsums von Distickstoffmonoxid („Lachgas“). Sie gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Nauheim.
2. Begriffsbestimmungen
3. Verbot und Pflichten für Verkaufsstellen
4. Ordnungswidrigkeiten
5. Sofortvollzug und Inkrafttreten
Begründung:
Der Konsum von Lachgas durch Jugendliche hat nicht nur in unserer Gemeinde, sondern bundesweit stark zugenommen. Dies wird durch regelmäßige, über verschiedene Nauheimer Standorte verteilte Funde, untermauert.
Gesundheitsrisiken bestehen für alle Altersgruppen, aber insbesondere Minderjährige, da sich ihr Körper und ihr Gehirn noch in der Entwicklung befinden. Beispielhafte Auswirkungen sind Abhängigkeitspotenzial, neurologische Schäden / Ausfälle, Ohnmacht, Erfrierungen der Atemwege, akute Erstickungsgefahr oder Fruchtbarkeitsstörungen / DNA-Schäden sind wissenschaftlich belegt. Das Bundeskabinett hat daher am 2. Juli 2025 die Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzen wir die Vorgaben bereits auf kommunaler Ebene um, um so unmittelbar, präventiv und ordnungsrechtlich tätig werden zu können.
Die Gemeinde Nauheim wird zur Durchsetzung dieser Verfügung gezielte Kontrollen an bekannten Fundorten im öffentlichen Raum durchführen.
Diese erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt, dem Freiwilligen Polizeidienst sowie – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – mit der Polizei.
Ziel ist es, die Einhaltung der Verfügung sicherzustellen und frühzeitig ordnungswidrigem Verhalten entgegenzuwirken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bürgermeister der Gemeinde Nauheim als örtliche Ordnungsbehörde (Postanschrift:
Weingartenstraße 46-50, 64569 Nauheim) schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Widersprüche erwirken jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht in Darmstadt ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.