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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 41/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege für Kinder bis zum Alter von 3 Jahren in der Gemeinde Nauheim

Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. I. S. 178), und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. I S. 207) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in ihrer Sitzung am 11.12.2014 nachstehende Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege erlassen:

§ 1 Ziel der Förderung

(1)

Die Kindertagespflege ist gemäß § 24 SGB VIII ein gleichrangiges und ergänzendes Betreuungsangebot zur bestehenden institutionellen Kinderbetreuung. Nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetz und dem Hessischen Bildungs-und Erziehungsplan ist auch die Tagespflegefamilie auf diesen Grundlagen zur Förderung der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung verpflichtet.

(2)

Die Förderung der Kindertagespflege in der Gemeinde Nauheim hat zum Ziel alle Möglichkeiten zum Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren(Rechtsanspruch) zu nutzen, das Wunsch- und Wahlrecht von Eltern zu stärken und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Familien zu unterstützen.

(3)

Mit Zuschüssen sollen vergleichbarere Betreuungskosten zwischen Krippen und Tagespflege hergestellt werden.

(4)

Zuschüsse an Tagespflegeeltern für die Betreuung von Kindern bis 3 Jahren, sollen den Erhalt bestehender und die Schaffung von neuen Plätzen fördern.

§ 2 Grundlagen der Förderung

(1)

Zuschüsse werden nur für Kinder bis 3 Jahre gewährt, deren Eltern bzw. deren alleinerziehender Elternteil berufstätig sind und ihren Wohnsitz in Nauheim (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben, sowie für Tagespflegeeltern, die in Nauheim tätig sind. Die Zahlung der Zuschüsse kann über das dritte Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn im Anschluss kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht.

(2)

Voraussetzung für Zuschüsse der Gemeinde Nauheim ist eine gültige Pflegeerlaubnis des Jugendamtes des Kreises Groß-Gerau und ein Betreuungsvertrag im Rahmen der Satzung des Kreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege sowie zur Festsetzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.

(3)

Die Förderung wird gem. §1 Absatz 2 nur dann gewährt, wenn die Elternbeiträge nicht wesentlich (max. 10%) über den vergleichbaren Elterngebühren für das zeitlich vergleichbare kommunale Angebot liegen.

(4)

Ein Rechtsanspruch auf Zuschüsse gegenüber der Gemeinde Nauheim besteht nicht.

§ 3 Zuschüsse für Tagespflegepersonen

(1)

Die Gemeinde Nauheim fördert Nauheimer Tagespflegepersonen mit einer gültigen Pflegeerlaubnis des Kreises Groß-Gerau nach § 2 Absatz 1, die Nauheimer Kinder unter 3 Jahren betreuen.

(2)

Die Tagespflegeperson stellt einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Nauheim und legt ihre Pflegeerlaubnis vor. Die Betreuung der Kinder wird durch den Betreuungsvertrag mit den Eltern oder die Kopie des Meldebogens vom Tagespflegebüro nachgewiesen.

(3)

Der Zuschuss wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt, eine rückwirkende Förderung ist grundsätzlich nicht möglich.

(4)

Beginnt oder endet die Betreuung im laufenden Monat, wird für diesen Monat kein Zuschuss gewährt.

(5)

Die Höhe des monatlichen Zuschusses beträgt für jedes betreute Kind unter 3 Jahren:

Stunden/monatlich

Zuschuss/Monat €

über 200

125

bis 200

100

bis 160

80

bis 120

60

über 40 bis 80

40

Zur Berechnung der monatlichen Stundenzahl wird die wöchentliche Stundenzahl mal vier genommen, bei unterschiedlicher Wochenzahl die ersten vier Wochen addiert.

(6)

Für Kinder unter einem Lebensjahr, wird nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde der doppelte Zuschuss gewährt.

(7)

Neben der unter Absatz 5 genannten monetären Förderung wird die Gemeinde Nauheim eine kostenfreie Windeltonne zur Verfügung stellen und die hierfür anfallenden Kosten gegenüber dem AWV übernehmen.

(8)

Die Beendigung eines Betreuungsvertrages ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Zuviel gezahlte Zuschüsse müssen zurückerstattet werden.

(9)

Die Tagespflegepersonen schließen hierzu einen gesonderten Vertrag mit der Gemeinde ab, der u.a. die Inhalte der Richtlinie, die Konzeption und die angebotenen Betreuungszeiten abbildet.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinien tritt am 01.11.2023 in Kraft.

Nauheim, 20.07.2023
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Nauheim
Roland Kappes
Bürgermeister