Titel Logo
Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 45/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Neubesetzung der Stellvertretung des Schiedsamtes der Gemeinde Nauheim

Bekanntmachung

Neubesetzung der Stellvertretung des Schiedsamtes der Gemeinde Nauheim

Die Gemeinde Nauheim beabsichtigt für den Schiedsamtsbezirk Nauheim (dieser umfasst die Gemarkung der Gemeinde Nauheim) die Neuwahl einer stellvertretenden Schiedsfrau bzw. eines stellvertretenden Schiedsmannes.

Für dieses Amt können interessierte Personen kandidieren, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen.

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Das Amt kann nicht bekleiden,

1.

wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.

eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3.

wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4.

wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5.

wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Richtergesetzes) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

2.

nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt;

3.

durch sonstige, nicht gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, soweit nicht bereits eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde, was ausschließen würde, das Amt zu bekleiden.

Die Organe der Gemeinde (Gemeindevorstand und Gemeindevertretung) und der Vorstand des Amtsgerichts Groß-Gerau können personenbezogene Daten der zu wählenden Schiedspersonen erheben, soweit dies zur Ermittlung der vorstehenden Eigenschaften erforderlich ist.

Auf die Bestimmungen des Hessischen Schiedsamtsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBI. S. 148), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBI. S. 362) wird verwiesen. Diese können im Gremienbüro im Rathaus (Zimmer E4) oder im Internet unter rv.hessenrecht.hessen.de eingesehen werden.

Interessierte Personen werden gebeten, sich schriftlich bis spätestens 31.12.2023 bei der Gemeinde Nauheim zu bewerben.

Die Bewerbung ist zu richten an den

Gemeindevorstand der Gemeinde Nauheim

Weingartenstraße 46 bis 50

64569 Nauheim