Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in ihrer Sitzung am 18.09.2025 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße" als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Georg-Diehl-Straße, Goethestraße, Bleichstraße" befindet sich in der Gemarkung Nauheim in der Flur 3 und umfasst die Flurstücke 29/15, 29/16 und 47/6 (teilweise) am nordwestlichen Randbereich der Gemeinde Nauheim zwischen Georg-Diehl-Straße und Bleichstraße. Die Geltungsbereiche haben eine Größe von insgesamt 4849 m2.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Nauheim, Weingartenstraße 46-50 in 64569 Nauheim Fachdienst Bauen, Liegenschaften und Umwelt, auf der Internetseite der Gemeinde Nauheim (https://www.nauheim.de-+ Bauen, Umwelt & Entwicklung-+ Aktuelle Bebauungsvorhaben) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.