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Nauheimer Gemeindespiegel
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren in Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Nauheim (Gebührensatzung)

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6, Nr. 10 Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. 2023, S. 90, 93), sowie auf der Grundlage des § 4Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Gemeinde Nauheim (Obdachlosensatzung) und der §§ 1, 2, 4, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBI. 2023, S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in ihrer Sitzung am 05.02.2026 die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung/Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Nauheim betreibt als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte wie Wohnungen und sonstige zweckbestimmte Räume als Obdachlosenunterkünfte zur Unterbringung von Personen auf Grundlage der §§ 11, 6 HSOG.

(2) Alle Objekte werden unter dem Oberbegriff Obdachlosenunterkünfte zusammengefasst.

(3) Die Gemeinde Nauheim ist Träger der öffentlichen Einrichtung.

(4) Das Benutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der dort aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt. Die Gemeinde Nauheim erhebt für die Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 Unterbringungsgebühren gemäß § 10 KAG.

§ 2 Gebührenschuld

(1) Gebührenschuldner[1] ist die Person, die in einer Unterkunft/Wohnung untergebracht ist. Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldner für weitere Personen, die ihrer Familie oder in anderer Art und Weise dem Haushalt angehören.

(2) Die Gemeinde Nauheim als zuständiger Träger der Objekte setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Diese basiert auf einer Kostenkalkulation. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Der Gebührenbescheid wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.

(3) Die monatlichen Gebühren sind bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Kasse der Gemeinde Nauheim zu entrichten. Bei Zahlungsverzug erfolgt die Betreibung der Forderungen nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(4) Die nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren bestehen auch bei vorübergehender Nichtnutzung der Unterkunft in vollständiger Höhe.

(5) Das Verlassen der Unterkunft ist der Gemeinde Nauheim unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 Höhe der Unterbringungskosten

(1) Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen. Geboten ist eine Kostenermittlung für das gesamte Satzungsgebiet (§ 1 Abs. 1).

(2) Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet für die Obdachlosenunterkünfte pro Person:

Unterbringungspauschale: 483,71 Euro / Monat

Nebenkostenpauschale: 124,28 Euro / Monat

Gesamt: 607,99 Euro / Monat

(3) Wird die Obdachlosenunterkunft nicht für volle Monate in Anspruch genommen, so wird die Gebühr für jeden angefangenen Tag der Nutzung in Höhe von 1/30 der Gebühr berechnet. Volle Monate werden nach Abs. 2 berechnet.

(4) Die Höhe der Unterbringungsgebühren wird mindestens einmal jährlich überprüft. Die Überprüfung umfasst insbesondere die tatsächliche Auslastung, die Kostenentwicklung sowie deren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe Abweichungen der in § 3 Abs. 2 festgelegten Gebühren von mehr als 25,00 Euro pro Person / Monat erfolgt eine Anpassung an die tatsächlich anfallenden Kosten.

(5) Bei der Kostenermittlung werden die jährlich anfallenden Kosten aller Obdachlosenunterkünfte im Satzungsgebiet sowie etwaiger Unterbringungskosten innerhalb und außerhalb des Satzungsgebietes addiert und durch die maximale Kapazität (Personenanzahl) dividiert. Dabei wird von einer realistischen durchschnittlichen Auslastung ausgegangen, die auf Grundlage der tatsächlichen Belegung der vergangenen Jahre oder einer nachvollziehbaren Prognose ermittelt wird. Die zugrunde gelegte Auslastung ist in der Gebührenkalkulation zu dokumentieren.

§ 4 Gebührenerhöhung

Die Unterbringungspauschale erhöht sich um einen Betrag von 100,00 Euro / Monat für die Zeit, für die eine nach den §§ 11, 6 HSOG eingewiesene Person eine ihr angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Nauheim, den 06.02.2026
Marc Friedrich
Bürgermeister

[1] Die Nennung des männlichen Geschlechts dient dem Lesefluss. Es werden alle Geschlechter angesprochen.