Aufgrund der § 5 und § 51 Nr. 6, Nr. 10 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBI. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218), in Verbindung mit § 1, § 2 und § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. d. F. vom 17. März 1970 (GVBI. I 1970, 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2013 (GVBI. I. S. 135), in Verbindung mit § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nauheim in ihrer Sitzung am 05.02.2026 folgende Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Nauheim beschlossen:
(1) Die Gemeinde Nauheim unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die von der Gemeinde Nauheim zur Unterbringung von Obdachlosen jeweils bestimmten Unterkünfte. Zu diesen zählen auch Räumlichkeiten, die für diese Zwecke angemietet werden.
Die Unterkünfte dienen in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder obdachlos zu werden drohen und erkennbar nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln durch Beschaffung einer zumutbaren, anderweitigen Unterkunft zu beseitigen bzw. zu vermeiden.
Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe oder auf Verbleiben in bestimmten Räumlichkeiten besteht nicht. Obdachlose Personen können in gemeinsam zu nutzende Räume eingewiesen werden.
(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem die Nutzer/innen die Unterkunft beziehen. Voraussetzung des Bezuges einer Obdachlosenunterkunft ist eine entsprechende Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung der Gemeinde Nauheim.
(2) Das Nutzungsverhältnis endet:
| a) | durch schriftliche Verfügung der Gemeinde Nauheim mit Datumsbenennung, |
| b) | durch freiwillige Aufgabe der Unterkunft durch die Nutzer/innen nach Abs. 5, |
| c) | durch das Ableben der Nutzer/innen. |
(3) Die Gemeinde Nauheim kann aus sachlichen Gründen, insbesondere in Konfliktfällen zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern oder bei erforderlichen baulichen Maßnahmen, innerhalb der Obdachlosenunterkünfte jederzeit Umsetzungen vornehmen. Die Umsetzung wird dem Nutzer/der Nutzerin durch die Obdachlosenbehörde rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
(4) Die Einweisung in eine bestimmte Obdachlosenunterkunft kann auch gegen den Willen der eingewiesenen Personen aufgehoben werden, wenn
| a) | trotz Ermahnung nachhaltig gegen die Vorschriften der Benutzungsordnung verstoßen wird, gemeinschaftswidriges Verhalten vorliegt oder Anlass zu Konflikten mit der Nachbarschaft gegeben wird. |
| b) | die Voraussetzungen des § 2 entfallen, insbesondere weil anderweitig Wohnraum zur Verfügung steht oder gestellt wird. |
| c) | die Unterkunft seit einem Zeitraum von mehr als 2 Wochen nicht zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. |
Ein Zahlungsrückstand begründet für sich allein keine Beendigung der Unterbringung, sofern andernfalls Obdachlosigkeit eintreten würde.
(5) Falls keine Benachrichtigung durch den Nutzer/die Nutzerin erfolgt, ist nach dem Ablauf von 2 Wochen, in denen die Unterkunft nicht durch den Nutzer/die Nutzerin aufgesucht worden ist, davon auszugehen, dass die Unterkunft aufgegeben und das Nutzungsverhältnis von Seiten der Nutzer/innen mit Ablauf dieser Zeit beendet wurde.
(1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Veränderungen (z. B. technischer oder baulicher Art) an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung durch die Obdachlosenbehörde der Gemeinde Nauheim vorgenommen werden. Die eigenmächtige Anfertigung von Zusatzschlüsseln für die Unterkunft ist untersagt.
(3) Die Gemeinde Nauheim kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Nutzer/innen beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen lassen.
(1) In Obdachlosenunterkünften untergebrachte Personen sind verpflichtet, sich selbst laufend um die Anmietung bzw. Zuteilung einer Wohnung zu bemühen. § 4 Abs. 4 c findet Anwendung.
(2) Die Nutzer/innen sind verpflichtet,
| a) | den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen, |
| b) | die zuständige Stelle der Obdachlosenbehörde unverzüglich von Schäden am Äußeren und im Inneren der Räume bzw. an den technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten, |
| c) | die von der Obdachlosenbehörde für die Unterkunft erlassene Hausordnung einzuhalten, |
| d) | bei Abwesenheit über eine Woche die zuständige Stelle der Obdachlosenbehörde vorher zu benachrichtigen, |
| e) | die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln. |
(3) Kommen die Nutzer/innen diesen Pflichten nicht nach und sind die Schäden auf deren Fehlverhalten zurückzuführen, können die dadurch erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzer/innen durchgeführt werden.
(1) Den Nutzerinnen/Nutzern ist es ausdrücklich untersagt, in die Unterkunft Personen aufzunehmen, die nicht eingewiesen sind.
(2) Die Aufnahme von Übernachtungsgästen ist mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Stelle bis zur Dauer von einer Woche zulässig.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann die Aufnahme von Übernachtungsgästen insbesondere ablehnen, wenn ein Fall des § 4 Abs. 4 a vorliegt.
(1) Es ist untersagt Tiere, gleich welcher Art und Rasse, in die Räume der Obdachlosenunterkünfte einzubringen sowie dort zu halten. Falls Tiere bei Nutzerinnen/Nutzern vorhanden sind, müssen diese vor Bezug einer Unterkunft anderweitig untergebracht werden.
(2) Begründete Ausnahmen wie im Falle von Assistenz- und Therapietieren bedürfen der schriftlichen Genehmigung und sind zu erteilen, wenn keine Verschlechterung der Unterkunft und keine Beeinträchtigung anderer Untergebrachter zu erwarten ist.
(1) Den Nutzerinnen/Nutzern der Obdachlosenunterkünfte, ihren Besucherinnen/Besuchern und allen anderen Personen ist es untersagt:
| a) | auf dem Gelände der Notunterkünfte motorisierte Fahrzeuge jeglicher Art sowie entsprechende Anhänger abzustellen, |
| b) | nicht zugelassene Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger auf dem Gelände abzustellen, |
| c) | sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abzustellen, |
| d) | Kraftfahrzeuge auf dem Gelände zu waschen, |
| e) | an Kraftfahrzeugen Reparaturarbeiten und/oder Ölwechsel auf dem Gelände vorzunehmen, |
| f) | in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationsarbeiten an den Versorgungsleitungen vorzunehmen, |
| g) | eine eigenmächtige Auswechslung von Schlössern bzw. Schließzylindern vorzunehmen, |
| h) | Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände in Treppenhäusern und Hausfluren wegen Brandgefahr und Versperrung der Fluchtwege zu lagern. |
(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Obdachlosenunterkünften gilt die Benutzungsordnung, die bei der Einweisung ausgehändigt wird und zu deren Beachtung die eingewiesenen Personen und ihre Gäste verpflichtet sind.
(2) Die Beauftragten der Gemeinde Nauheim sind nach rechtzeitiger Ankündigung berechtigt, die Unterkünfte werktags zwischen 08:00 und 18:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die zuständige Stelle der Obdachlosenbehörde hält für diesen Zweck Eingangsschlüssel der Unterkünfte bereit.
(3) Aus wichtigem Grund können die Beauftragten bestimmten Personen das Betreten der Obdachlosenunterkünfte auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Unterkunft und die überlassenen Abstell- bzw. Nebenräume vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Alle Schlüssel (auch die eventuell widerrechtlich angefertigten) sind den Beauftragten der zuständigen Stelle auszuhändigen.
(2) Kommt der Nutzer/die Nutzerin dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde die Unterkunft auf Kosten der Eingewiesenen räumen. Dabei hat die Gemeinde nur die Verpflichtung, solche Gegenstände zu verwahren, die nach ihrer Einschätzung noch einen besonderen Wert haben und deshalb gegebenenfalls auch von ihr zur Deckung der entstehenden Kosten noch verwertet werden können. Die verwahrten Gegenstände werden seitens der Gemeinde entsprechend dokumentiert.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust der von ihr verwahrten oder in Verwahrung gegebenen Gegenstände.
(4) Eine Verpflichtung zur Verwahrung für Gegenstände von Wert besteht grundsätzlich nur für einen Zeitraum von 4 Wochen. Danach können die Gegenstände nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Hessen zur Deckung rückständiger Gebühren und Kosten verwertet werden.
(5) Die entstehenden Kosten für die Räumung der Unterkunft und die Verwahrung von Gegenständen werden durch Bescheid gegen die zahlungspflichtigen Personen festgesetzt.
(1) Die Instandhaltung der Obdachlosenunterkünfte und der dazugehörigen Hausgrundstücke obliegt der Gemeinde Nauheim.
(2) Die Nutzer/innen sind nicht berechtigt, aufgetretene Mängel auf Kosten der Gemeinde Nauheim zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(1) Die Nutzer/innen haften der Gemeinde Nauheim für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit Willen der Nutzer/innen in der Unterkunft aufhalten, haften die Nutzer/innen.
(2) Schäden und Verunreinigungen kann die Gemeinde Nauheim auf Kosten der Verursacher/innen beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(3) Die Gemeinde Nauheim haftet unbeschadet § 11 Abs. 3 den Nutzerinnen/Nutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
Räumen die Nutzer/innen die ihnen zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Anordnung vorliegt, kann die Verfügung ohne weitere Ankündigung durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden
(1) Für die Nutzung der Räumlichkeiten in den Obdachlosenunterkünften bzw. der für diesen Zweck angemieteten Räume erhebt die Gemeinde Nauheim Nutzungsgebühren entsprechend der von der Gemeindevertretung zu erlassenden Gebührensatzung für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Nauheim.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer in einer der vorgenannten Räumlichkeiten untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft nach Maßgabe dieser Satzung gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner/innen.
(1) Die Nutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben und entsteht zum ersten eines Monats, in dem in die jeweilige Unterkunft eingewiesen wurde. Ist die Unterkunft erst im Laufe eines Kalendermonats bezogen oder geräumt worden, entsteht für diesen Zeitraum eine anteilmäßige Gebührenschuld, und zwar mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft für den Rest des Monats; entsprechendes gilt bei Auszug.
(2) Die Nutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt, der auch als Bestandteil der Einweisungs- und Umsetzungsverfügung ergehen kann. Die Tagesgebühr ist sofort zur Zahlung fällig. Die Monatsgebühr für den 1. Monat wird erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 15. eines jeden Folgemonats, fällig.
(3) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet die Nutzer/innen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühr.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer:
| a) | trotz des Verbotes in § 5 Absatz 1 die Unterkunft zu anderen als Wohnzwecken nutzt, | |
| b) | trotz des Verbotes in § 7 Personen bzw. Besucher/innen in der Unterkunft ohne Anzeige oder entsprechende Genehmigung bzw. Zustimmung der zuständigen Stelle aufnimmt und bei sich übernachten lässt, | |
| c) | trotz des Verbotes in § 8 Tiere ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde Nauheim hält, | |
| d) | trotz des Verbotes in § 9 | |
| I. | auf dem Gelände der Notunterkünfte motorisierte Fahrzeuge jeglicher Art sowie entsprechende Anhänger abstellt, |
| II. | nicht zugelassene Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger auf dem Gelände abstellt, |
| III. | sonstige Gegenstände auf dem Freigelände abstellt, |
| IV. | Kraftfahrzeuge auf dem Gelände wäscht, |
| V. | an Kraftfahrzeugen Reparaturarbeiten und/oder Ölwechsel auf dem Gelände vornimmt, |
| VI. | in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationsarbeiten an den Versorgungsleitungen vornimmt, |
| VII. | eine eigenmächtige Auswechslung von Schlössern bzw. Schließzylindern vornimmt, |
| VIII. | Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände in Treppenhäusern und Hausfluren wegen Brandgefahr und Versperrung der Fluchtwege lagert. |
(2) trotz der Bestimmungen des § 10 die Bediensteten der Gemeinde Nauheim den Zugang zu den Unterkünften verweigert.
(3) trotz des Gebotes in § 11 die Räumlichkeiten bzw. die überlassenen Abstell- und Nebenräume bei Auszug nicht ordnungsgemäß besenrein und frei von Möbeln, sonstigen Gegenständen und/oder Abfällen hinterlässt,
(4) trotz des Gebotes in § 11 die zur Unterkunft gehörenden Türschlüssel, auch eventuell widerrechtlich angefertigte, nach Nutzungsende nicht unverzüglich bei der Hausmeisterin/beim Hausmeister oder der zuständigen Stelle abgibt.
(5) Diese Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden. Für die Höhe der Geldbuße und das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
(6) Maßnahmen nach dieser Satzung und Ordnungswidrigkeiten sind getrennt zu prüfen.
Die Bewohnerinnen und Bewohner der Obdachlosenunterkünfte können sich unbeschadet der gesetzlichen Rechtsbehelfe gegen die Art ihrer Unterbringung bei der Gemeinde Nauheim beschweren.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.