Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl S. 366), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in der Sitzung am 14.03.2024 folgende
beschlossen:
§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen
(2) Die Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen ebenso wie die Anschlussleitungen und die öffentlichen Sammelleitungen der Überwachung durch die Stadt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG. Diese Überwachungsaufgabe erfüllt die Stadt dadurch, dass sie bei Bedarf eine Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen durchführt. Können bei einem Grundstück die Zuleitungskanäle nicht in einem Durchgang mit der Kamera durchfahren werden, weil entweder Beschädigungen des Kanals festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, die Zuleitungskanäle auf ihrem Grundstück in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dieses der Stadt innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.
In-Kraft-Treten
Die 6. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Büchnerstadt Riedstadt tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.