Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in ihrer Sitzung am 13.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Präambel / Zielsetzung
Die im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen in den Stadtteilen Crumstadt, Goddelau und Leeheim der Büchnerstadt Riedstadt festgestellten städtebaulichen, energetischen und klimatischen Missstände sollen durch geeignete Sanierungsmaßnahmen auf freiwilliger Basis behoben werden. Dabei werden folgende Sanierungsziele angestrebt:
Allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung:
Die Sanierungsziele in Bezug auf die Handlungsfelder sind:
im Handlungsfeld Städtebau, Umwelt, Verkehr
im Handlungsfeld Energetische und klimarobuste Sanierung des Gebäudebestands
im Handlungsfeld Frei- und Grünflächen, Wohnen und Wohnumfeld
im Handlungsfeld Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
In den gemäß Anlagen zu dieser Satzung definierten Gebieten haben sich mit der Zeit städtebauliche Missstände entwickelt. Diese Bereiche sollen durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in den Lageplänen (Übersichtsplan sowie Pläne der Stadtteile Crumstadt, Goddelau und Leeheim) benannten Flächen. Diese Lagepläne und die Listen der Flurstücke (Anlagen) sind Bestandteil der Satzung.
Der Durchführungszeitraum dieser Satzung beginnt ab Inkrafttreten der Satzung für die folgenden 8 Jahre. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
Die Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Wenn diese Satzung oder Teile davon unwirksam oder undurchführbar sind bzw. werden oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Satzung im Übrigen wirksam. An die Stelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Schließung der Regelungslücke tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem vom Satzungsgeber Gewollten am nächsten kommt.
Anlagen
Anlage 1: Übersichtsplan der Sanierungsgebiete
Anlage 2: Lageplan Crumstadt
Anlage 3: Lageplan Goddelau
Anlage 4: Lageplan Leeheim
[1] Der EnerPHit-Standard ist ein international anerkannter, durch das Passivhaus Institut entwickelter Standard, der Anforderungen zur nachhaltigen Modernisierung bestehender Gebäude setzt. Ausgangspunkt sind dabei das bestehende Gebäude und die individuellen Möglichkeiten zu dessen Verbesserung. Es fließen sowohl wirtschaftliche Aspekte als auch Aspekte der Bauphysik, der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien ein.