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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete (gemäß §§ 142, 143 BauGB) Crumstadt, Goddelau und Leeheim

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt in ihrer Sitzung am 13.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

Präambel / Zielsetzung

Die im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen in den Stadtteilen Crumstadt, Goddelau und Leeheim der Büchnerstadt Riedstadt festgestellten städtebaulichen, energetischen und klimatischen Missstände sollen durch geeignete Sanierungsmaßnahmen auf freiwilliger Basis behoben werden. Dabei werden folgende Sanierungsziele angestrebt:

Allgemeine Ziele und Zwecke der Sanierung:

  • die Beseitigung und wesentliche Minderung erheblicher Missstände sowie wirtschaftlicher, energetischer und städtebaulicher Probleme,
  • die Aufwertung des Gebiets zur Steigerung der Attraktivität für Bewohnende und Gäste,
  • die Behebung von baulichen und energetischen Mängeln sowie
  • die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Hinblick auf sozioökonomische Trends

Die Sanierungsziele in Bezug auf die Handlungsfelder sind:

im Handlungsfeld Städtebau, Umwelt, Verkehr

  • Erhalt und Aufwertung des Stadtbilds, der Bausubstanz und städtebaulichen Struktur
  • Behebung von Substanzmängeln an Gebäuden, Wohnungen, gewerblichen Anlagen und Tankanlagen
  • Entflechtung von Nutzungskonflikten
  • Verringerung von Gefahrenquellen aus Verkehrsbewegungen, Verkehrsberuhigung im System
  • Verlagerung von Stellplätzen auf privaten Grund
  • Maßnahmen zur Stärkung klimafreundlicher Mobilität

im Handlungsfeld Energetische und klimarobuste Sanierung des Gebäudebestands

  • Verbesserung des Wärmeschutzes nach den Leitbildern der Hessischen Kommunalrichtlinie, den Richtlinien zum wirtschaftlichen Bauen der Stadt Frankfurt und dem EnerPHit-Standard[1]
  • Optimierung der Anlagentechnik und Umstieg auf klimafreundliche Wärmeversorgung
  • Förderung und Ausbau regenerativer Energiegewinnung im Quartier
  • Beratung und Unterstützung der Eigentümer*innen
  • Ertüchtigung der Gebäude für extreme Wetterereignisse

im Handlungsfeld Frei- und Grünflächen, Wohnen und Wohnumfeld

  • Stärkung der Wohnfunktion
  • Schaffung eines attraktiveren öffentlichen Raums
  • Reduzierung der Belastung durch den ruhenden Verkehr
  • Begrünung der Fassaden und Dachflächen
  • Erhalt, Schutz und Pflege bestehender Grünelemente
  • Entwicklung von Grünachsen im Quartier zum Umland

im Handlungsfeld Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

  • Verbesserung des städtischen Mikroklimas
  • Verminderung der Auswirkungen von Starkregenereignissen
  • Maßnahmen für ein gesundes, behagliches Innenraumklima
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit einem zu erstellenden Hitzeaktionsplan.

§ 1

Festlegung der Sanierungsgebiete in Crumstadt, Goddelau und Leeheim

In den gemäß Anlagen zu dieser Satzung definierten Gebieten haben sich mit der Zeit städtebauliche Missstände entwickelt. Diese Bereiche sollen durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in den Lageplänen (Übersichtsplan sowie Pläne der Stadtteile Crumstadt, Goddelau und Leeheim) benannten Flächen. Diese Lagepläne und die Listen der Flurstücke (Anlagen) sind Bestandteil der Satzung.

§ 2

Verfahren, Genehmigungspflichten

  1. Die Sanierungsmaßnahme wird im einfachen Verfahren durchgeführt.
  2. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 144 und 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

§ 3

Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum dieser Satzung beginnt ab Inkrafttreten der Satzung für die folgenden 8 Jahre. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

§ 4

Inkrafttreten, weitere Bestimmungen

Die Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

Wenn diese Satzung oder Teile davon unwirksam oder undurchführbar sind bzw. werden oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Satzung im Übrigen wirksam. An die Stelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Schließung der Regelungslücke tritt eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem vom Satzungsgeber Gewollten am nächsten kommt.

Anlagen

  1. Übersichtsplan der Sanierungsgebiete
  2. Lageplan Crumstadt
  3. Lageplan Goddelau
  4. Lageplan Leeheim
  5. Liste der Flurstücke Crumstadt
  6. Liste der Flurstücke Goddelau
  7. Liste der Flurstücke Leeheim
Riedstadt, den 18.03.2025
Magistrat der Stadt Riedstadt
Marcus Kretschmann, Bürgermeister

Anlage 1: Übersichtsplan der Sanierungsgebiete

Anlage 2: Lageplan Crumstadt

Anlage 3: Lageplan Goddelau

Anlage 4: Lageplan Leeheim


[1] Der EnerPHit-Standard ist ein international anerkannter, durch das Passivhaus Institut entwickelter Standard, der Anforderungen zur nachhaltigen Modernisierung bestehender Gebäude setzt. Ausgangspunkt sind dabei das bestehende Gebäude und die individuellen Möglichkeiten zu dessen Verbesserung. Es fließen sowohl wirtschaftliche Aspekte als auch Aspekte der Bauphysik, der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien ein.