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Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Katzenschutzverordnung der Büchnerstadt Riedstadt

Aufgrund des § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) und aufgrund von § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch die fünfte Änderungsverordnung vom 10.1.2022 (GVBl. S. 54), wird nachfolgende Verordnung erlassen:

§ 1

Regelungszweck; Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebiets Riedstadt zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Riedstadt (Schutzgebiet).

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

eine Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,

2.

eine freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,

3.

eine fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist,

4.

eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,

5.

ein unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um eine unbeaufsichtigte Bewegung zu verhindern.

§ 3

Pflichten für Haltungspersonen

(1) Eine Haltungsperson, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, muss sie die Katze unfruchtbar machen lassen.

(2) Eine Haltungsperson, die im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen.

(3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm.

(4) Die Registrierung erfolgt nach Wahl der Haltungsperson in ein privates Haustierregister, kostenfrei, wie z.B. TASSO e.V., dem Deutschen Tierschutzbund oder in ein öffentlich geführtes Register, das der Behörde zugänglich ist. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch die Registerstelle an die Stadt Riedstadt notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Bei den Registerstellen sind mindestens das Geschlecht der Katze, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die Daten des Mikrochips sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen. Darüber hinaus können insbesondere weitere Angaben zu Identifikationsmerkmalen der Katze wie zur Fellfarbe oder Fellzeichnung gemacht werden.

(5) Die Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden.

§ 4

Maßnahmen der Behörde gegenüber nicht freilebenden Katzen

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Unfruchtbarmachung einer fortpflanzungsfähigen Katze oder die Kennzeichnung und Registrierung einer nicht gekennzeichneten und registrierten Katze anordnen.

(2) Wird im Schutzgebiet eine Katze angetroffen, kann die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Person die Katze bis zur Ermittlung der Haltungsperson in Obhut nehmen. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.

(3) Kann die Haltungsperson einer in Obhut genommenen Katze nicht innerhalb von 24 Stunden identifiziert und erreicht werden, so kann die zuständige Behörde die Unfruchtbarmachung, Kennzeichnung und Registrierung sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden notwendige Maßnahmen durchführen lassen. Die Haltungsperson und von der Haltungsperson personenverschiedene Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Maßnahmen nach diesem Absatz zu dulden.

(4) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung sowie Registrierung vorzulegen.

(5) Von einer Anordnung zur Unfruchtbarmachung kann die zuständige Behörde absehen, wenn ein berechtigtes Interesse der Haltungsperson oder von der Haltungsperson personenverschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson oder und von der Haltungsperson personenverschiedene Eigentümerinnen oder Eigentümer glaubhaft machen, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit dieser Katze besteht und dass die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die zuständige Behörde hat von einer Anordnung zur Unfruchtbarmachung abzusehen, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine Unfruchtbarmachung besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 4 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachverhalt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.

§ 5

Maßnahmen der Behörde gegenüber freilebenden Katzen

(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Person kann eine im Schutzgebiet freilebende Katze kennzeichnen, registrieren und unfruchtbar machen lassen. In diesem Fall kann die Kennzeichnung durch eine Tätowierung im Ohr erfolgen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Ist zur Inobhutnahme einer freilebenden Katze das Betreten eines Privatgrundstücks erforderlich, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Pächterin oder der Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Person bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.

(3) Nach der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

(4) Lässt die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Person eine Kennzeichnung oder Unfruchtbarmachung vornehmen, gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.

§ 6

Kosten

Die Kosten zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 und für aufgrund von nach § 4 angeordneten oder durchgeführten Maßnahmen trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.

§ 7

Übergangsregelung

Katzen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits durch eine Tätowierung gekennzeichnet sind, müssen nicht nach § 3 Absatz 3 gekennzeichnet werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Riedstadt, den 17. März 2026
Der Magistrat der Büchnerstadt Riedstadt
Marcus Kretschmann
Bürgermeister