Titel Logo
Riedstädter Nachrichten
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessi-sches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (Plan-SiG) für die geplante Umbeseilung der bestehenden 110 kV Leitung Bl. 0798 zwischen der Um-spannanlage (UA) Pfungstadt und der UA Biebesheim auf dem Gebiet der Stadt Pfungstadt, Landkreis Darmstadt Dieburg und der Stadt Riedstadt sowie der Gemeinde Biebesheim, Kreis Groß-Gerau;

nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (Plan-SiG) für die geplante Übereilung der bestehenden 110 kV Leitung Bl. 0798 zwischen der Umspannanlage (UA) Pfungstadt und der UA Biebesheim auf dem Gebiet der Stadt Pfungstadt, Landkreis Darmstadt Dieburg und der Stadt Riedstadt sowie der Gemeinde Biebesheim, Kreis Groß-Gerau;

Die Westnetz GmbH plant auf Anforderung des regionalen Netzbetreibers Mainzer Netze GmbH die Anschlussleistung aus dem 110 kV-Netz für die UA Biebesheim zu erhöhen. Um dies zu ermöglichen, sollen die bestehenden Leiterseile auf der 110-kV-Freileitung Bl. 0798 gegen leistungsfähigere Hochtemperaturleiterseile zwischen der UA Pfungstadt und der UA Biebesheim auf ca. 9 km Länge getauscht werden In diesem Zusammenhang sollen auch zwei Maste ausgetauscht werden, um ausreichende vertikale Abstände zwischen den neuen Leiterseilen und dem Gelände herzustellen.

Dafür hat sie die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt.

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen im Rahmen der Umbeseilung geplant:

• Umbeseilung:

Von der UA Pfungstadt bis zur UA Biebesheim werden die bestehenden Leiterseile durch hochtemperaturbeständige Leiterseile (HTLS-Leiterseile) ausgetauscht.

Mastneubau:

Die Maste Nr. 15 und Nr. 20 müssen zur Herstellung ausreichender Abstände zwischen den neuen Leiterseilen und dem Gelände getauscht werden. Für den Masttausch werden die neuen Maste Nr. 1015 und Nr. 1020 in der Leitungsachse jeweils in ca. 15 m Entfernung zu den bestehenden Masten Nr. 15 und Nr. 20 errichtet.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten im allgemeinen und technischen Teil insbesondere einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichts- und Lagepläne, eine Masttabelle und Mastschemata sowie ein anonymisiertes Rechtserwerbsverzeichnis. Zu den weiteren Planungsunterlagen gehören unter anderem ein Landschaftspflegerischer Begleitplan, eine Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung sowie ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom

16. Januar 2023 bis 15. Februar 2023

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de - Rubrik: „Veröffentlichungen und Digitales àÖffentliche BekanntmachungenàEnergienetze“) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die geänderten Planunterlagen auch in der Zeit vom 16. Januar 2023 bis 15. Februar 2023 bei der

Stadt Riedstadt

Fachbereich Stadtentwicklung und Umweltplanung

Fachgruppe Bauen, Zimmer 102

Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt

während der Dienstzeiten:

Montag-Mittwoch, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr und

Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr sowie 14.00 - 18.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jede deren bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens 02. März 2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der Stadt Riedstadt. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Stadt Riedstadt unter der Telefonnummer 06158 / 181 - 312 mit Herrn Jan Bergmann oder dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151 - 124049 erforderlich.

Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Diejenigen, die Einwendungen erheben, können gem. § 43 a Nr. 2 EnWG verlangen, dass hierfür Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 HVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 HVwVfG stattgefunden hat.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde von einer Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 43a Nr. 3 EnWG).

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation gemäß § 5 PlanSiG oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Mit Beginn der Veröffentlichung des Planes im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt treten die Beschränkungen des § 44 a EnWG (Veränderungssperre) in Kraft.

8. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 21. April 2022 festgestellt, dass durch das im Betreff bezeichnete Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. III 33.1-78 a 07.02/2-2022 Im Auftrag
Magistrat der Stadt Riedstadt